Tz. 56

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

§ 38 Abs 3 KStG betrifft den Fall der Ausschüttung von einer stfreien Kö an einen stfreien AE, äußert sich aber bei keiner der genannten Personen zu dem Zeitpunkt, in dem die St-Freistellung gegeben sein muss.

So fehlt für die ausschüttende Kö die Aussage, ob es für die Anwendung des § 38 Abs 3 S 1 KStG darauf ankommt, ob die Kö

a) in dem Zeitpunkt der Ausschüttung oder
b) in dem Wj, für das die Ausschüttung erfolgt, stfrei sein muss.

Der BFH (s Urt des BFH v 05.04.1995, BStBl II 1995, 740; zu § 40 S 1 Nr 3 KStG 1999) hat die Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 19.06.1990, DB 1990, 1370), bestätigt, wonach es darauf ankommt, dass die ausschüttende Kö in dem Zeitpunkt des Abfließens der Leistung stbefreit sein muss.

Auf der Seite des Ausschüttungsempfängers kommt es uE darauf an, ob dieser in dem Zeitpunkt stbefreit ist, in dem ihm die Ausschüttung als Einnahme zuzurechnen ist.

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