Tz. 354

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Einkommenskorrektur ist also nicht in der St-Bil, sondern außerbilanziell vorzunehmen. Das sich aus der St-Bil (bzw der G + V) ergebende Ergebnis (Nr 1 des Schemas der Einkommensermittlung einer Kö; dazu s § 8 Abs 1 KStG Tz 9) wird also erst im Anschluss durch eine Hinzurechnung korrigiert (Nr 7 des Schemas in s § 8 Abs 1 KStG Tz 9). Der Gewinnbegriff ist insoweit nicht gleichzusetzen mit dem "St-Bil-Gewinn", sondern eher mit dem Begriff "stlicher Gewinn aus Gew" bzw "Eink aus Gew". Für die Ermittlung der Eink aus Gew bildet der St-Bil-Gewinn zwar die Ausgangsgröße, diese wird jedoch noch korrigiert, zB um nabzb BA und stfreie Vermögensmehrungen.

Der St-Bil-Gewinn wird also unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eines Vorgangs zunächst als Unterschiedsbetrag iSv § 4 Abs 1 S 1 EStG unter Beachtung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes ermittelt. Dies bedeutet, dass zB auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Ausgaben (wie ein überhöhtes GF-Gehalt) in dieser ersten Gewinnermittlungsstufe als BA gebucht und behandelt werden. Ebenso werden Rückstellungen auf dieser Stufe (zB für Tantiemen oder Pensionszusagen) unabhängig davon aufwandswirksam gebildet, ob die zugrunde liegenden Vereinbarungen dem Grunde oder der Höhe nach im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind oder nicht.

Systematisch wird eine vGA also der Hinzurechnung von nabzb BA gleichgestellt. Beide Korrekturen erfolgen außerbilanziell. Grds zum Verhältnis von vGA und § 4 Abs 5 EStG s Tz 609ff.

 

Tz. 355

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Notwendigkeit einer bilanziellen Korrektur der vGA bedeutet allerdings nicht, dass ein vGA-Sachverhalt (und dessen Korrektur) generell keine Auswirkungen auf das bilanzielle Ergebnis der Kö hätte. Wird eine vGA nachträglich aufgedeckt, erhöht dies nämlich die betrieblichen St der Kö. Bei bilanzierenden Kö (insbes Kap-Ges) sind in einem solchen Fall für die sich ergebenden Mehrst auch St-Rückstellungen zu bilden. Diese Folgekorrektur vollzieht sich natürlich bilanziell. Zur Diskussion über die Zulässigkeit der Passivierung von St-Schulden durch eine Bp bereits im Jahr der wirtsch Verursachung s allerdings Weber-Grellet (in Schmidt, EStG, 40. Aufl 2021, Rn 550 "St-Schulden/St-Nachforderungen" mwN). Unabhängig vom Jahr der bilanzstlichen Berücksichtigung handelt es sich dabei aber jedenfalls um einen bilanziellen Vorgang.

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