Tz. 23

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

§ 3 S 1 UmwStG billigt der übertragenden Kö ein Wahlrecht zu, in ihrer stlichen Schluss-Bil das übergehende BV mit dessen Bw, mit Zwischenwerten oder mit den höheren Tw anzusetzen. Diese Regelung muss im Zusammenhang mit § 17 Abs 2 S 2 UmwG gesehen werden, der die Bewertung in der H-Bil der Überträgerin regelt. Nach § 17 Abs 2 S 2 UmwG gelten für die der Anmeldung zum H-Reg beizufügende Schluss-Bil ›die Vorschriften für die Jahres-Bil‹ entspr. Für den Regelfall bedeutet das den handelsrechtlichen Zwang zum Bw-Ansatz.

Hatte die Gesellschaft außerplanmäßige Abschr auf einen Vermögensgegenstand vorgenommen und entfiel in einem späteren Wj der Grund für die außerplanmäßige Abschr, war bis zum VZ 1998 eine eingeschränkte Wertaufholung (beim betr Bil-Ansatz) bis zur Höhe der AK oder HK (bei abnutzbaren WG verringert um die planmäßige Abschr) zulässig (s § 253 Abs 1 S 1, § 280 HGB). Nach Verw-Auff gab es bis VZ 1998 insoweit einen Spielraum zur Ausübung des in § 3 UmwStG geregelten Wahlrechts.

Mit erstmaliger Wirkung für das nach dem 31.12.1998 endende Wj ist das durch das StEntlG 1999/2000/2002 in § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG geregelte stliche Wertaufholungsgebot zu beachten, weswegen auch § 280 Abs 2 HGB ab diesem Zeitpunkt leer läuft. Ab diesem Zeitpunkt besteht sowohl in der H-Bil als auch in der St-Bil eine Verpflichtung zur Wertaufholung, die auch in der Übertragungs-Bil zwingend zu beachten ist. Für eine Wahlrechtsausübung iSd § 3 UmwStG ist demzufolge nach Verw-Auff ab 1999 keinerlei Raum mehr. Zum Wertaufholungsgebot s Schr des BMF v 25.02.2000 (BStBl I 2000, 372). Demzufolge kann sich bei Zugrundelegung der Verw-Auff ein Übertragungsgewinn nicht mehr ergeben. Eine andere Lesart wäre es, in § 3 UmwStG eine lex specialis zu § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG zu sehen; damit würde auch § 280 Abs 2 HGB weiterhin seine Bedeutung haben. UE ist diese Lesart aber nicht zutr, denn das Wertaufholungsgebot ist bei der Ermittlung des lfd Gewinns zu beachten.

Die Wertaufholungspflicht im StR reicht weiter als die im HR. § 280 Abs 2 HGB greift noch bei erhöhten Abschr, da Obergrenze die AK abz der planmäßigen Abschr sind. In diesem Fall ist jedoch nach § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG eine Wertaufholung stlich nicht zulässig.

Wenn man von der in § 253 Abs 1 S 1, § 280 HGB geregelten Möglichkeit der Wertaufholung absieht, kennt das UmwG kein dem § 3 S 1 UmwStG vergleichbares Wahlrecht zur Wertaufstockung.

Wegen der Sonderregelung des § 69 Abs 1 S 1 HS 2 UmwG, s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 23.

Ein über die AK-Obergrenze hinausgehender Zeitwert oder Tw darf in der hr-lichen Schluss-Bil iSd § 17 Abs 2 UmwG also nicht angesetzt werden, anders, als es § 3 und § 11 UmwStG für die St-Bil vorsehen (s Rödder, DStR 1997, 353, Abschn 1.1.3.; weiter s Dötsch/van Lishaut/Wochinger, DB 24/1998, Beil 7, 4).

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