Tz. 26

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Da die Umgliederung ohne den Verlust des im EK 45 gespeicherten KSt-Guthabens erfolgen soll, bestimmt § 36 Abs 3 KStG, dass dem EK 40 ein Betrag iHv 27/22 des bisherigen EK 45 hinzugerechnet wird. Da sich dasVEK in seiner Summe durch die Umgliederung jedoch nicht verändern darf (s § 29 KStG 1999), ist iHd an sich überhöhten Zugangs beim EK 40 iHv 5/22 des bisherigen EK 45 ein Abzug vom EK 02 vorzunehmen.

 
a) Berechnung anhand des 100er-Modells
Bisheriger Bestand an EK 45 + 55
entspricht einer Tarifbelastung (einem KSt-Guthaben) von 45
Zugang an EK 40 durch Umgliederung: 27/22 von 55 + 67,5
entspr einer KSt-Tarifbelastung (einem KSt-Guthaben) von 40/60 von 67,5 45
Korrekturbetrag im EK 02: 5/22 von 55 ./. 12,5
b) Berechnungsbeispiel (Wj = Kj)
Gliederung des VEK zum 31.12.2000 (in EUR)
  Summe EK 45 EK 40 EK 02
Bestand vor Umgliederung 202 000 110 000 60 000 32 000
Umgliederung        
1. Abgang beim EK 45   ./. 110 000    
2. Zugang beim EK 45 (27/22 von 110 000)     + 135 000  
3. Abgang beim EK 02 (5/22 von 110 000)       ./. 25 000
Bestand am 31.12.2000 nach Umgliederung 202 000 195 000 7 000
   
 
Probe:
a) Ausschüttungspotenzial vor Umgliederung
Verwendung von EK 45 110 000
Minderung der KSt hierauf (15/55) von 110 000) +  30 000
Verwendung von EK 40 +  60 000
Minderung der KSt hierauf (10/60 von 60 000) +  10 000
Verwendung von EK 02 (70/100 von 32 000)   +  22 400
    232 400
b) Ausschüttungspotenzial nach Umgliederung
Verwendung von EK 40 195 000
Minderung der KSt hierauf (10/60 von 195 000) +  32 500
Verwendung von EK 02 (70/100 von 7 000)   +    4 900
    232 400

Trotz des Erhalts des Ausschüttungspotenzials und des KSt-Guthabens führt die in § 36 Abs 3 KStG vorgesehene Umgliederung des EK 45 zu den aus der Vergangenheit bekannten Liquiditätsverschlechterungen für die Unternehmen. Um eine gleichhohe KSt-Minderung zu erhalten, muss eine Kö entspr mehr EK 40 als vorher EK 45 ausschütten.

Die Liquidität des Unternehmens bliebe nur bei einer Vollausschüttung der EK 40 bis einschl des EK 02 unverändert. Da die Ausschüttung aus dem EK 02 aber auch während der 18-jährigen Übergangszeit nach dem Systemwechsel zu einer KSt-Erhöhung führt ( s § 38 KStG ), werden die Unternehmen die Verwendung des EK 02 möglichst auf die Zeit danach hinausschieben.

Als Fazit bleibt, dass die Umgliederung des EK 45 bei Nichtausschüttung des EK 02 während der 18-jährigen Überganszeit als St-Erhöhung wirkt.

Die in der Umgliederungsformel mit enthaltene Kürzung des EK 02 ist für die Kö dann von Vorteil, wenn sich dadurch bei späterer Vollausschüttung dieses Teilbetrags ein Weniger an KSt-Erhöhung ergibt. Nachteilig wirkt sie jedoch für diejenigen Kö, die zum Zeitpunkt des Systemwechsels nur über einen geringen oder keinen Bestand an EK 02 verfügen. Für diese konnte die im KStG geregelte Umgliederung zu einem Wegfall von KSt-Minderungspotenzial führen.

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