Tz. 16

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Anders als § 4 Abs 5 UmwStG sieht § 12 Abs 1 UmwStG die Erhöhung des Übernahmeergebnisses um einen Sperrbetrag iSd § 50c EStG nicht vor. Diese wäre ohnehin nur eine Erhöhung des stlich irrelevanten Übernahmeergebnisses. Wenn bei der übernehmenden Kö die Anteile an der Übertragerin mit einem Sperrbetrag iSd § 50c EStG behaftet sind, führen die erhöhten AK der Anteile zu einem niedrigeren (stlich unbeachtlichen) Übernahmeergebnis. Auch die Erhöhung dieses Übernahmeergebnisses um einen Sperrbetrag würde sich im stneutralen Bereich abspielen.

Hat bei einer Aufwärtsverschmelzung die übertragende TG vor der Verschmelzung die von der übernehmenden MG im Erwerbspreis der Beteiligung mitbezahlten Rücklagen ausgeschüttet und hat die übernehmende MG deswegen eine ausschüttungsbedingte Tw-Abschr geltend gemacht, war diese Gewinnminderung im zeitlichen Geltungsbescheid des § 50c EStG nicht anzuerkennen. Die Anwendung des § 50c EStG im Vorfeld der Verschmelzung führte zu einer Verringerung des Rest-Sperrbetrags. Im Übrigen war aber wegen der St-Neutralität des Übernahmegewinns/-verlusts das stliche Gesamtergebnis das Gleiche, wie wenn diese Gewinnminderung im Vorfeld der Verschmelzung nicht eingetreten wäre.

Es ist jedoch nicht so, dass eine vorher gegebene § 50c EStG-Verhaftung mit der Verschmelzung untergeht. Diese bleibt durch § 13 Abs 4 UmwStG gesichert (dazu s § 13 UmwStG (vor SEStEG) Tz 31 ff).

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