Tz. 26

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Eine andere Frage ist, wie nach späteren Teilveräußerungen für die verbleibende Beteiligung die 1%- bzw die 10%- bzw 25%-Grenze des § 17 Abs 1 EStG zu berechnen ist.

 

Beispiel:

(unter Zugrundelegung der früheren 25%-Grenze in § 17 EStG)

Die Beteiligung an der Übertragerin betrug 75 %, die an der Übernehmerin beträgt nur 15% des Nenn-Kap.

Lösung 1:(s Dehmer, § 13 UmwStG Rn 38, Bärwaldt, in H/B, § 13 UmwStG Rn 34; W/M, § 16 UmwStG 1977 Rn 6331; Frotscher, § 13 UmwStG Rn 9; Wolff, in Blümich, § 13 UmwStG Rn 21)

Nach dieser Auff verliert die Beteiligung erst dann ihren Charakter als wes Beteiligung, wenn sich die neuen Anteile an der übernehmenden Kap-Ges um den Anteil verringern, der bei den Anteilen an der Ursprungs-Kap-Ges ausgereicht hätte, um aus der wes eine nicht wes Beteiligung zu machen. Von den Anteilen an der übertragenden Kö hätte der AE zunächst 2/3 = 50 % veräußern müssen, bevor aus seiner bisher wes eine nicht wes Beteiligung geworden wäre. Entspr sollen auch die Anteile an der Übernehmerin mit 2/3 von 15 % stpfl gem § 17 EStG sein. Zur nicht wes Beteiligung wird danach die Beteiligung an der Übernehmerin erst beim Absinken auf 5 %.

Lösung 2:

Eine andere Lesart ist es, die 15%-Beteiligung an der Übernehmerin nur innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 17 Abs 1 S 1 EStG, gerechnet ab dem stlichen Übertragungsstichtag, als wes Beteiligung iSd § 17 EStG zu werten. So auch s Buyer (Änderung der Unternehmensform, 1996, Rn 374) und Loos (UmwStG Rn 751).

Wir neigen der Lösung 2 zu. UE gibt es der Wortlaut des § 13 Abs 2 UmwStG nicht her, die in § 17 EStG genannten Beteiligungsgrenzen auf die Beteiligungsverhältnisse an der Übertragerin statt auf die an der Übernehmerin zu beziehen. Lösung 1 erscheint uns im Fall späterer Anteilszukäufe nach der Verschmelzung auch kaum praktizierbar. Diese Anteile müssten bei Lösung 1 ebenfalls wieder in Bezug zur Beteiligung an der Übertragerin gebracht werden.

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