Tz. 6

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach der KSt-Statistik 2015 gab es in D 31 903 OG, von denen 1 636 Az geleistet haben.

Walter (in B/W, § 16 KStG Rn 4) geht davon aus, dass in der Praxis in Fällen mit Minderheitsgesellschaftern wegen der Regelungen des § 304 und § 305 AktG häufig auf den Abschluss eines GAV verzichtet wird.

In der Praxis sind insbes bei Restrukturierungen im Konzern von Gesellschaften mit Grundstücken aus grest-lichen Motiven Minderheitsgesellschafter anzutreffen (s Nolting/Voßkuhl, DB 2007, 2223). Dies dürfte auch noch nach der Verschärfung der grest-lichen Regelungen zum sog share-deal (ua Erhöhung der Beteiligungsgrenzen) durch das Ges zur Änderung des GrEStG v 12.05.2021 (BGBl I 2021, 986) gelten.

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