4.1 Allgemeines

 

Tz. 11

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Während die in § 33 Abs 1 KStG enthaltenen Ermächtigungen an die B-Reg die nähere Ausgestaltung von Normen mit Gesetzeswirkung zum Gegenstand haben, wird das BMF durch die in § 33 Abs 2 KStG aufgeführten Ermächtigungen lediglich berechtigt, bestimmte Maßnahmen zur verwaltungsmäßigen Umsetzung des Gesetzes zu treffen. Eine Mitwirkung des B-Rats als gesetzgebende Kö ist dabei nicht erforderlich.

Nach § 33 Abs 2 KStG wird das BMF ermächtigt

  1. Einvernehmen mit den obersten Fin-Beh der Länder Muster für die in den §§ 27 und 37 KStG vorgeschriebenen St-Bescheinigungen zu bestimmen und
  2. Wortlaut des KStG und der KStDV in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei erforderliche redaktionelle Anpassungen vorzunehmen.

4.2 Ermächtigungen zur Bekanntgabe des KStG und der KStDV nach § 33 Abs 2 Nr 1 KStG

 

Tz. 12

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 33 Abs 2 Nr 1 KStG ermächtigt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Fin-Beh der Länder Muster der in §§ 27 und 37 KStG vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen. Es handelt sich dabei um die von der ausschüttenden Kö bzw von einem Kreditinstitut

  • gem § 27 Abs 3 oder 4 KStG zu bescheinigende Verwendung des stlichen Einlagekontos (wegen Einzelheiten s § 27 KStG Tz 140ff und 180ff). Diese St-Bescheinigung hat für die AE der ausschüttenden Kö die Funktion des Nachweises, in welchem Umfang die Bezüge gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG nicht zu den stpfl Einnahmen aus KapV gehören; und
  • gem § 37 Abs 3 S 4 KStG zu bescheinigende KSt-Minderung zum Zweck der Festsetzung einer Nach-St bei einer Empfänger Kö (wegen Einzelheiten s § 37 KStG Tz 85ff).

Die Bescheinigung der anrechenbaren Kap-St ist in § 45a Abs 2 EStG geregelt.

 

Tz. 13

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

(vorläufig frei)

 

Tz. 14

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Ermächtigung des BMF, im Einvernehmen mit den Ländern die bundeseinheitlichen Vordruckmuster für die KSt-Erklärung zu bestimmen, ist in § 51 Abs 4 Nr 1 Buchst c EStG geregelt, der über § 31 Abs 1 KStG auch für die KSt gilt.

Diese Ermächtigung deckt uE auch die Vordrucke zur Feststellung des stlichen Einlagekontos iSd § 27 KStG, des KSt-Guthabens iSd § 37 KStG, des Teilbetrags EK 02 (§ 38 KStG) und des Sonderausweises iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG ab.

4.3 Ermächtigungen zur Bekanntgabe des KStG und der KStDV (§ 33 Abs 2 Nr 2 KStG)

 

Tz. 15

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 33 Abs 2 Nr 2 KStG ermächtigt das BMF, das KStG und die KStDV in der jeweils geltenden Fassung ggf. unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Dies ist insbes dann von Bedeutung, wenn das Gesetz durch eine Vielzahl von Änderungen unübersichtlich würde. Die Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts lässt jedoch keinen Eingriff in den Regelungsgehalt des Gesetzes zu (s Urt des BFH v 17.04.1959, BStBl III 1959, 235).

Wegen einer Übersicht über bisherige Neufassungen des KStG und der KStDV s Übersicht Änderungsgesetze.

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