Tz. 191

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die aufnehmende Kap-Ges hat das kstliche Einkommen unter Berücksichtigung der tats Bewertungsansätze für das übernommene Vermögen in der St-Bil zu ermitteln. Die Frage, ob bei der Gewinnermittlung AfA, erhöhte Absetzungen oder Sonder-Abschr fortgeführt werden, ob Bewertungsfreiheiten in Anspruch genommen werden oder Rücklagen übernommen werden können, regeln § 22 Abs 1 bis 3 UmwStG. Dies hängt vom dem Bewertungsansatz (Bw, Zwischenwert oder Tw) und der Art der Einbringung (Umwandlung nach dem UmwG oder Einzelübertragung) ab. Mit Ablauf der stlichen Übertragungsstichtags (s § 20 Abs 7 und 8 UmwStG) gelten die kstlichen Vorschriften für das eingebrachte Vermögen und die im Rückbezugszeitraum erfolgten Geschäftsvorfälle (Ausnahmen: Einlagen und Entnahmen, s Tz 260 ff).

4.1 Bewertungsansatz gilt auch für die Gewerbesteuer

 

Tz. 192

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Das von der Übernehmerin ausgeübte Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs 2 UmwStG gilt nicht nur für die KSt, sondern auch für die GewSt (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 231).

4.2 Einbringungsfolgegewinn

 

Tz. 193

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Durch die Übernahme des Vermögens aus der Sacheinlage kann sich im Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags ein Gewinn bei der Übernehmerin ergeben (sog Einbringungsfolgegewinn, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 232).

4.3 Einbringungskosten

 

Tz. 194

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Einbringungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Einbringung oder Umwandlungsmaßnahme stehen und objektiv der Übernehmerin zuzuordnen sind (Näheres s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 233).

Die der Übernehmerin zuzurechnenden und von ihr getragenen Einbringungskosten sind sofort abzugsfähige BA, wenn es sich nicht um Kosten handelt, die unmittelbar der Übernahme bestimmter WG zuzuordnen sind (sog objektbezogene Kosten). Zu den objektbezogene Kosten gehört die GrESt aus der Übernahme von Grundstücken oder im Fall der Einbringung von Anteilen an Kap-Ges aus der Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG. Die GrESt ist als zusätzliche AK der WG zu aktivieren, bei deren Erwerb (Einbringung) sie angefallen ist (dh bei Grundstücken oder Anteilen an Kap-Ges; im Einzelnen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 235 ff; Verw-Auff s Vfg des Bay LfS v 20.08.2007, DStR 2007, 1679).

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