Tz. 14

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Aus § 5 Abs 1 Nr 10 S 2 bis 4 KStG ergibt sich, dass die Vermietungsgen bzw der Vermietungsverein sich nicht auf die in § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a und b KStG genannten Tätigkeiten zu beschränken braucht, sondern auch andere Tätigkeiten ausüben kann (ebenso hierzu s BT-Drs 11/2536, 88), insbes die Wohnungsvermietung an Nichtmitglieder. Je nach dem "Gewicht" führen diese Tätigkeiten entweder zur partiellen StPflicht oder, wenn sie nicht mehr als unwes anzusehen sind, zur vollen StPflicht.

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