Tz. 163

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ein Teil des Schrifttums und der Verbandsstellungnahmen verstehen die Gesetzesaussage des § 8 Abs 4 S 3 KStG nur zukunftsorientiert idS, dass der Verlustabzug erhalten bleibt, wenn der Geschäftsbetrieb in etwa vergleichbar der Größe, die er im Zeitpunkt des Verlusts der wirtsch Identität hat, über diesen Zeitpunkt hinaus fünf Jahre weiter besteht. Bei dieser Lesart könnte der Geschäftsbetrieb, ohne dass dadurch der Verlustabzug gefährdet würde, bis zum Zeitpunkt des AE-Wechsels in beliebigem Umfang abgeschmolzen werden.

Die Fin-Verw sieht das anders. Der den Verbänden mit Schr des BMF v 16.07.1998 übersandte Entw eines BMF-Schr bezeichnete als Vergleichsgröße I, an der der Grad des Abschmelzens zu messen ist, noch den historischen Geschäftsbetrieb in der Größe, wie er zum Beginn der Verlustphase bestanden hat. In diesem Punkt hat sich die Verw-Auff deutlich gelockert. Nach dem endgültigen Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 15) ist der Verlust verursachende Geschäftsbetrieb regelmäßig der urspr Geschäftsbetrieb in dem Umfang, "den er im Durchschnitt während der Verlustphase gehabt hat"; diese Phase endet spätestens mit dem Verlust der wirtsch Identität.

Die Verw-Auff ist uE nicht idS zu verstehen, dass ein mittlerer Vergleichszeitpunkt zwischen dem Beginn der Verlustphase und dem Zeitpunkt des AE-Wechsels gebildet und die zu diesem Stichtag tats vorhandene Vergleichsgröße I anzusetzen ist. Vielmehr soll eine während der Verlustphase rechnerisch sich ergebende Durchschnittsgröße der vd Vergleichskriterien als Vergleichsgröße I angesetzt werden.

Die Durchschnittsmethode im BMF-Schr entschärft das Problem, in Fällen des Wechsels zwischen Verlust- und Gewinnergebnissen vor dem Übergang in eine Dauerverlustsituation den Beginn der Verlustphase zu bestimmen. Wann die Verlustphase beginnt, muss im Einzelfall anhand der konkreten Situation entschieden werden.

UE sind in die für den Vergleich maßgebliche Verlustphase nur die Jahre einzubeziehen, deren Verlust noch nicht abgezogen bzw ausgeglichen worden ist.

 

Tz. 164

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das BMF-Schr äußert sich nicht dazu, wie die Durchschnittsgröße, zB des Aktivvermögens, während der Verlustphase rechnerisch zu ermitteln ist. Hierfür sind, wie das nachstehende Beispiel zeigt, mehrere Methoden denkbar:

 

Beispiel

(dargestellt anhand der Vergleichsgröße Aktivvermögen):

 
Jahre Bestand der jeweiligen Vergleichsgröße in TEUR
Fall 1 Fall 2 Fall 3
01 (Beginn der Verlustphase) 10 000 10 000 10 000
02 9 000 10 000 5 000
03 8 000 10 000 5 000
04 7 000 10 000 5 000
05 6 000 10 000 5 000
06 (Verschmelzung) 5 000 5 000 5 000
Summe 45 000 55 000 35 000
Variante 1: Berechnung unter Einbeziehung aller Zwischenjahre
  Fall 1 Fall 2 Fall 3
Summe aller Bestände 45 000 55 000 35 000
: 6 7 500 9 167 5 833

Bei dieser Rechenmethode spielt es eine erhebliche Rolle, wann während der Verlustphase die Kö den Verlustbetrieb abgeschmolzen hat. Wie Fall 3 zeigt, führt ein "Abschmelzen" zu Beginn der Verlustphase zum niedrigsten Durchschnittswert. In dem Fall 2, in dem erst zum Ende der Verlustphase "abgeschmolzen" wird, ergibt sich der höchste Durchschnittswert und damit eine entspr hohe Vergleichsgröße I für den Betriebsgrößenvergleich nach § 8 Abs 4 S 3 KStG.

Variante 2: Berechnung unter Einbeziehung nur der Anfangs- und Endgrößen

Bei dieser Rechenmethode wäre in allen drei Fällen die Vergleichsgröße I mit 7 500 (10 000 + 5 000 = 15 000 : 2) anzusetzen. Es würde keine Rolle spielen, in welcher Phase der Verlustjahre das BV abgeschmolzen wurde.

Die Fin-Verw rechnet nach der Methode 1. Bei beiden Rechenmethoden lässt sich durch vorherige BV-Zuführung die Vergleichsgröße I positiv beeinflussen.

Verschiedentlich wird gefordert, entweder die Vergleichsgrößen selbst mit Gewichtungsfaktoren zu versehen oder aber die in den einzelnen Verlustjahren sich ergebenden Werte zu gewichten (älteres Jahr: geringster Faktor; jüngeres Jahr: höchster Faktor). Lang (E & Y, § 8 KStG Rn 1299.23.1) will die vd Vergleichskriterien unterschiedlich gewichten (Arbeitnehmer = 50 %, Umsatz = 30 %, Substanzgröße = 20 %). UE geben weder das Gesetz noch das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455) eine Grundlage für eine solche Generallinie; im Einzelfall erscheint eine Gewichtung auf Grund besonderer Umstände allerdings vertretbar.

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