Tz. 157

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Wie bereits erwähnt, hat die nach § 8 Abs 4 KStG vorgeschriebene Prüfung, ob die den Verlust verursachende Kö ihren noch nicht verbrauchten Verlustabzug stlich noch nutzen kann, für den Geschäftsbetrieb im Ganzen zu erfolgen (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 08).

Das Abstellen auf den Geschäftsbetrieb im Ganzen bereitet jedoch Probleme in dem Fall "adoptierter" Verlustabzüge, die im Vorfeld eines "Mantelkaufs" durch Verschmelzung von einer anderen Kap-Ges auf diejenige Kap-Ges übergegangen sind, bei der in stschädlichem Umfang die AE wechseln und bei der überwiegend neues BV zugeführt wird. Mit der Verschmelzung erhält ein nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG auf die übernehmende Kap-Ges übertragener Verlustabzug bei dieser für die Anwendung des § 8 Abs 4 KStG die gleiche rechtliche Qualität wie ein eigener noch nicht verbrauchter Verlustabzug, dh er kann bei Vorliegen der in § 8 Abs 4 S 1 oder 2 KStG genannten Voraussetzungen von dem weiteren Abzug ausgeschlossen werden. AA wohl s Düll/Fuhrmann (DStR 2000, 1166).

Zumindest für diesen Sonderfall ergibt es uE keinen Sinn, hinsichtlich der beiden Veränderungssperren ("Aufpfropfen" und "Abschmelzen") auf den einheitlichen Geschäftsbetrieb der übernehmenden Kap-Ges abzustellen. Sinnvoll erscheint hier ausschl ein Abstellen auf die (durch die vorherige Verschmelzung auf die Übernehmerin übergegangene) Verlustquelle (Teilbetrieb, Betriebsteil).

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