Tz. 140

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Das Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2002, 392) schränkt zwar einerseits den BV-Begriff iSd § 8 Abs 4 KStG auf das Aktiv- (und ggf noch weiter auf das Anlage-)vermögen ein (dazu s Tz 76, 77); andererseits erweitert es auf der Grundlage des S 1 des § 8 Abs 4 KStG den BV-Begriff auf nicht bilanzierungsfähige Vorteile. Nach Auff des BFH kann die Übernahme von Bürgschaften durch die AE und die Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite der Zuführung neuen Aktivvermögens wirtsch vergleichbar sein. Gleiches muss dann uE für Patronatserklärungen gelten. Krit zur BV-Verstärkung bei Ablösung eines Bankkredits der Kap-Ges durch den bürgenden AE s GmbH-StB 2006, 54 (oV).

Bei dem gedanklichen Ansatz der vorgenannten Rspr des I. Senats des BFH wird die stliche Anerkennung der in der Lit (insbes s Hoffmann, GmbH-StB 2000, 228 und GmbHR 2001, 1123) vorgeschlagenen Modelle zur Vermeidung der Verlustabzugsversagung nach § 8 Abs 4 KStG fraglich, die sämtlich auf der Überlegung beruhen, dass sich die Kap-Verstärkung nicht auf der Aktivseite der Bil niederschlägt.

 

Tz. 141

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

UE ist ein Anwendungsfall des § 8 Abs 4 S 1 KStG auch in dem nachstehenden Sachverhalt zu bejahen, wenn die Gestaltung von vornherein als Gesamtmaßnahme so geplant war: Die MG hält eine 100%ige Beteiligung an der gewinnträchtigen T 1-GmbH. Die T 1-GmbH erwirbt im Jahr 1 alle Anteile an der stillgelegten T 2-GmbH, die über hohe ungenutzte Verlustvorträge verfügt. Es ist von Beginn an geplant, den Prüfzeitraum (s Tz 127 – 129) abzuwarten und anschließend 6 die T 1-GmbH auf die T 2-GmbH zu verschmelzen (= BV-Zuführung). Obwohl die Fin-Verw grds § 8 Abs 4 KStG nicht anwendet, wenn die BV-Zuführung erst nach Ablauf des Prüfungszeitraums erfolgt, gilt uE etwas Anderes, wenn dies wie hier iR einer Gesamtmaßnahme erfolgt (so auch das Urt des BFH v 14.03.2006, BStBl II 2007, 602 sowie Urt des BFH v 29.04.2008, BFH/NV 2008, 1965). UE ist eine Kap-Ges, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und bei der nach dem AEWechsel ein völlig andersartiger Geschäftsbetrieb neu begründet wird, nicht wirtsch iSd § 8 Abs 4 S 1 KStG mit der Verlust-Kap-Ges identisch. Dagegen kann nicht vorgebracht werden, dass eine Betriebseinstellung und -neueröffnung ohne Hinzukommen der beiden Merkmale "AE-Wechsel" und "BV-Zuführung" kein Anwendungsfall des § 8 Abs 4 S 2 KStG ist. UE ist der oa Sachverhalt einer der Grundfälle, die § 8 Abs 4 KStG von der Gesetzesintention her treffen will. Ausgerechnet Fälle dieser Art aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift draußen zu lassen, erscheint abwegig.

Wenn die Beteiligung an der T 2-GmbH statt von der T 1-GmbH von der MG erworben worden wären und nach Ablauf von fünf Jahren die T 1-GmbH auf die T 2-GmbH verschmolzen würde, wäre der Verlustabzug nach § 8 Abs 4 S 2 KStG zu versagen, weil die Verschmelzung sowohl zu einem AE-Wechsel bei der T 2-GmbH (statt der T 1-GmbH würden deren Gesellschafter die AE bei der T 1-GmbH) als auch zur Zuführung von überwiegend neuem BV geführt hat.

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