Tz. 137

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 32) kann eine dem Hauptanwendungsfall vergleichbare Gestaltung darin liegen, dass der (neue) Gesellschafter der Verlust-Kap-Ges nicht dieser selbst, sondern deren nicht organschaftlich verbundener(n) TG(en) neues BV zuführt. Nach Verw-Auff ist ein Anwendungsfall des § 8 Abs 4 S 1 KStG zu bejahen, wenn mit der BV-Aufstockung die Gewinnsituation der TG verbessert wird und dadurch die MG über entspr höhere Dividenden eine schnellere stliche Verwertung ihrer Verlustabzüge erreicht. UE muss in solchen Fällen – entspr der für OG und Pers-Ges getroffenen Regelung – die Prüfung, ob die BV-Zuführung stschädlich ist, nach den zusammengefassten Bil von MG und TG vorgenommen werden. Bei nicht 100%iger Beteiligung der MG ist die BV-Zuführung uE nur anteilig anzusetzen, da die MG auch die GA nur entspr ihrer Beteiligungsquote erhält.

Zur Kritik im Schrifttum insbes s Küster/Köhler (BB 1998, 2401); s Witt/Kahl (GmbHR 1999, 511); s Cloppenburg/Strunk (BB 1999, 1095) und s Hörger/Endres (GmbHR 1999, 577). Danach hat die Fin-Verw keine ausreichende Rechtsgrundlage, verbundene Unternehmen für Zwecke der Anwendung des § 8 Abs 4 KStG wie Einheitsunternehmen zu behandeln.

UE besteht für die Zeit ab In-Kraft-Treten des § 8b Abs 1 KStG idF des StSenkG kein Anlass mehr, die Rn 32 des Schr des BMF weiter anzuwenden. Von Kap-Ges vereinnahmte Dividenden sind nämlich ab dem VZ 2001 (bei abw Wj 2000/2001 der ausschüttenden Kö: ab dem VZ 2002) stfrei, können als nicht mehr zum schnelleren Abbau eines stlichen Verlustabzugs eingesetzt werden.

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