Tz. 60
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Einpersonengesellschaften sind bei GmbH und AG (hier seit dem Gesetz für kleine AG und zur Deregulierung des Aktienrechts v 02.08.1994, BGBl I 1994, 1961) denkbar.
Die Einpersonen-Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl ist unbeschr kstpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG.
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