Tz. 59

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Als Schw-Ges bezeichnet man Gesellschaften, die neben einer oder mehreren anderen gleichrangigen Gesellschaften unter einer gemeinsamen Obergesellschaft (MG) stehen. Sie bleiben eigenständige KSt-Subjekte iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG selbst dann, wenn alle Schw-Ges die gleichen Beteiligten, Beteiligungsverhältnisse, Angestellten, GF und Betriebsräume haben (s Urt des RFH v 20.11.1934, RStBl 1935, 615, und v 20.08.2008, nv I R 19/07).

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