Tz. 59
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Als Schw-Ges bezeichnet man Gesellschaften, die neben einer oder mehreren anderen gleichrangigen Gesellschaften unter einer gemeinsamen Obergesellschaft (MG) stehen. Sie bleiben eigenständige KSt-Subjekte iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG selbst dann, wenn alle Schw-Ges die gleichen Beteiligten, Beteiligungsverhältnisse, Angestellten, GF und Betriebsräume haben (s Urt des RFH v 20.11.1934, RStBl 1935, 615, und v 20.08.2008, nv I R 19/07).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen