3.7.3.1 Allgemeines

 

Tz. 118

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach dem im Vermittlungsverfahren zum StBAG eingefügten § 3c Abs 2 S 4 EStG aF sind, soweit § 3 Nr 40 S 3 EStG aF anzuwenden ist, die S 1 und 3 des § 3c Abs 2 EStG nur auf BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK anzuwenden, soweit sie die BV-Mehrungen, Einnahmen oder Werte iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG aF übersteigen und mit diesen in einem wirtsch Zusammenhang iSd § 3c Abs 2 S 1 EStG aF stehen. Entspr gilt danach in den Fällen des § 3c Abs 2 S 1 HS 2 EStG aF.

3.7.3.2 "... soweit § 3 Nr 40 S 3 EStG aF anzuwenden ist ..."

 

Tz. 119

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 3 Nr 40 S 3 EStG aF regelt, dass die 40%ige (bis VZ 2008: hälftige) St-Befreiung nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a und b EStG aF nur anzuwenden ist, soweit die Anteile nicht einbringungsgeboren iSd § 21 UmwStG aF sind. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile voll stpfl ist, vorausgesetzt, es liegt kein Fall der Rückausnahme nach § 3 Nr 40 S 4 EStG aF vor (dazu im Einzelnen s § 3 Nr 40 EStG Tz 110ff). Anteilsveräußerungen außerhalb der in § 3 Nr 40 S 4 EStG aF genannten Siebenjahresfrist sind hingegen nur zu 60 % (bis VZ 2008: hälftig) stpfl.

3.7.3.3 "... soweit sie die Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst a oder den Veräußerungspreis iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG aF übersteigen ..."

 

Tz. 120

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Der durch das StBAG in den § 3c Abs 2 EStG aF eingefügte S 4 soll eine Übermaßbesteuerung vermeiden. Es bleibt zwar im Grundsatz dabei, dass das 40%ige (bis VZ 2008: hälftige) Abzugsverbot auch bei (voll stpfl) einbringungsgeborenen Anteilen greift. Die Vorschrift reduziert jedoch das Besteuerungsvolumen auf die BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK, soweit sie die in den Buchst a und b des § 3 Nr 40 S 1 EStG aF genannten BV-Mehrungen, Einnahmen oder Werte bzw den Veräußerungspreis übersteigen. MaW: § 3c Abs 2 S 4 EStG aF löst sich von dem ansonsten im Teil-/Halb-Eink-Verfahren üblichen "Bruttoprinzip" (getrennte Beurteilung der Einnahmen und Ausgaben) und trifft eine Aussage zur stlichen Behandlung des Ausgabenüberhangs bzw der per Saldo verbleibenden BV-Minderung. Nach dem HS 2 des § 3c Abs 2 S 4 EStG aF gilt entspr in den Fällen des § 3c Abs 2 S 1 HS 2 EStG aF.

 

Tz. 121

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

UE ist die Regelung des § 3c Abs 2 S 4 EStG aF insofern problematisch, als sie Ausgaben, die mit lfd Dividendenerträgen zusammenhängen (insbes Zinsen für den Erwerb einer Kap-Beteiligung), mit Aufwendungen der Substanzebene (insbes AK für die Beteiligung, Veräußerungskosten) "in einen Topf wirft". So werden im Veräußerungsjahr der Beteiligung die in früheren Jahren angefallenen AK dem Veräußerungserlös gegen gerechnet. Innerhalb der lfd Aufwendungen (insbes Zinsen) dürften sinnvollerweise aber allenfalls die im Veräußerungsjahr angefallenen Zahlungen gegen gerechnet werden. Anderenfalls müssten die Veranlagungen für die betreffenden Vorjahre gem § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO geändert werden. Der Gesetzeswortlaut gibt diese Einengung auf die Zahlungen im Veräußerungsjahr allerdings nicht her.

3.7.3.4 Wirtschaftlicher Zusammenhang

 

Tz. 122

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Der S 4 des § 3c Abs 2 EStG aF, der das in den S 1 und 3 der Vorschrift geregelte 40%ige (bis VZ 2008: hälftige) Abzugsverbot inhaltlich reduziert, knüpft hinsichtlich des wirtsch Zusammenhangs an den S 1 an.

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