Tz. 117

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach dem durch das StBAG v 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715) angefügten S 3 gilt S 1 des § 3c Abs 2 EStG auch in den Fällen des § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG. Diesen S (damals S 2) gab es bereits in § 3c Abs 2 EStG idF des StSenkG.

Die frühere Gesetzesfassung sollte (so der Reg-Entw des UntStFG, s BT-Drs 14/6882, 6) geändert werden, weil sie in den Fällen zu einer nicht gerechtfertigten Überbesteuerung führt, in denen der Veräußerungserlös ungemildert zu versteuern ist, die damit zusammenhängenden Ausgaben jedoch nur zur Hälfte (statt voll) abzb sind. Hierzu auch s Seifried (DStR 2001, 240, 241) und s Desens (FR 2002, 247). Ebenso hierzu s § 3 Nr 40 EStG Tz 121. Der Reg-Entw des UntStFG sah eine Änderung des § 3c Abs 2 S 2 EStG dahin gehend vor, dass § 3 Nr 40 S 3 EStG aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herausgenommen, der S 4 des § 3 Nr 40 EStG jedoch darin belassen werden sollte (s Ges-Begr in BT-Drs 14/6882, 31). Schließlich wurde iRd Gesetzgebungsverfahrens der frühere S 2 völlig gestrichen und der heutige S 2 mit neuem Inhalt an seine Stelle gesetzt.

Die Streichung des früheren S 2 durch das UntStFG erfolgte irrtümlich. Deshalb ist dieser S, nunmehr als S 3, durch das StBAG, wieder in den § 3c Abs 2 EStG eingefügt worden.

Der (wieder eingefügte) S 3 des § 3c Abs 2 EStG regelt ausdrücklich, dass auch bei der (voll stpfl) Veräußerung einbringungsgeborener Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung die damit zusammenhängenden Ausgaben nur zu 60 % (bis VZ 2008: zur Hälfte) abzb sind.

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