Tz. 66

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Seit In-Kraft-Treten der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) – s VO (EG) Nr 2157/2001 v 08.10.2001, AblL 294/1 – und der Transformation in innerstaatliches Recht im SEEG v 22.12.2004, BGBl I 2004, 3675) ist die Rechtsform der SE als europäische Gesellschaftsform verfügbar.

Die SE ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Kap in Aktien aufgeteilt ist. Das gezeichnete Kap muss mind 120 000 EUR betragen. Sie muss ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben und zwar in demjenigen, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet (Art 4 der VO). Der Sitz kann gem Art 8 VO in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden, was weder zur Auflösung der Gesellschaft noch zur Gründung einer neuen jur Pers führt.

Für die Gründung einer SE stehen ausschl die nachfolgenden vier verschiedenen Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Die Gründung durch grenzüberschreitende Verschmelzung;
  2. die Gründung einer Holding-SE;
  3. die Gründung einer Tochter-SE;
  4. die Umwandlung in eine SE.

Eine Originärgründung (Bar- oder Sachgründung analog dem dt Aktienrecht) sieht die VO hingegen nicht vor.

Der Gründungsvorgang selbst unterliegt im Wes dem nationalen Aktienrecht des EG-Staates, in dem die SE ihren Sitz hat. Mit der Erweiterung des § 1 Abs 1 Nr 1 KStG durch das SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die SE mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl zum Kreis der unbeschr stpfl Kap-Ges gehört.

3.7.10.1 Europäische Genossenschaft (SCE)

 

Tz. 66a

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die Europäische Genossenschaft – SCE – beruht auf der VO (EG) Nr 1435/2003 v 22.07.2003 (ABl L 207/1) über das Statut der Europäischen Genossenschaft. Ziel dieser VO war es, eine länderübergreifende Tätigkeit der Genossenschaften unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale zu fördern und ihnen hierfür einen geeigneten Rechtsrahmen zu bieten. Die Verordnung wurde in D durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE) v 14.08.2006 (BGBl I 2006, 1911) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Mit der Erweiterung des § 1 Abs 1 Nr 2 KStG durch das SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) hat der Gesetzgeber auch bzgl der SCE klargestellt, dass diese unmittelbar zum Kreis der unbeschr stpfl Kö gehört, sofern sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inl hat.

3.7.10.2 Europäischer Verein

 

Tz. 66b

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Noch immer im Vorschlagstadium befindet sich der Europäische Verein (mit einem Verordnungsvorschlag für sein Statut und einen RL-Vorschlag zur Stellung seiner Arbeitnehmer aus dem Jahr 1992). Es sollte zudem ein europäisches Statut eingeführt werden, das es allen Vereinen und Stiftungen erlaubt, im Gebiet der Gemeinschaft tätig zu werden. Der Europäische Verein sollte die Mitbestimmung seiner Arbeitnehmer so regeln, dass ihrer Stellung und ihren Aufgaben im Verein in gebührender Weise Rechnung getragen wird. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und wann diese europäische Rechtsform nutzbar wird.

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