Tz. 114

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 3c Abs 2 S 8 EStG (vor der Einfügung der S 2 bis 6 durch das Zollkodex-StAnpG: § 3c Abs 2 S 3 EStG; vor der Einfügung des S 2 durch das JStG 2010: § 3c Abs 2 S 2 EStG) gilt S 1 auch für Wertminderungen des Anteils an einer OG, die nicht auf GA zurückzuführen sind.

§ 3c Abs 2 S 8 EStG betrifft OT in der Rechtsform einer natürlichen Person, aber auch in der Rechtsform einer Pers-Ges (mit natürlichen Personen als MU). Die Regelung zielt auf das sog Organschaftsmodell, bei dem die stliche Anerkennung einer abführungsbedingten Tw-Abschr auf eine Organbeteiligung angestrebt wird. Hierzu s Schwedhelm/Olbing/Binnewies (GmbHR 2000, 1173, 1180); s Pluskat (DB 2001, 2216, 2218) und s Blumers/Beinert/Witt (DStR 2001, 233 und 1741). In Kurzform stellt sich das Modell wie folgt dar: Zwischen der neugegründeten Erwerber-KG und der erworbenen Gesellschaft wird eine Organschaft begründet. Die erworbene Gesellschaft veräußert ihr BV an den OT, der VG wird an die OT-KG abgeführt und diese macht dann eine Tw-Abschr auf die erworbene Beteiligung geltend. Anschließend wird die OT-KG durch Übertragung der MU-Beteiligung auf die Kpl-GmbH mit anschließender Anwachsung des Vermögens auf die Kpl-GmbH aufgelöst.

Während das 40%ige (bis VZ 2008: hälftige) Abzugsverbot für ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen auf Kap-Beteiligungen bereits in § 3c Abs 2 S 1 EStG mitgeregelt ist, fehlte vor der Ergänzung des § 3c Abs 2 EStG durch das UntStFG eine Regelung für abführungsbedingte Wertminderungen einer Organbeteiligung. Dazu auch s Linklaters Oppenhoff & Rädler (DB 7/2002, Beil 1, 27). UE zu Unrecht krit zu der Gesetzesänderung s Maiterth/Müller (BB 2002, 598). Zu der Problematik weiter s Desens (in H/H/R, § 3c EStG, Rn 68) und s Herrmann (in F/M, § 3c EStG, Rn 49).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge