Tz. 689

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach dem Urt des BFH v 25.06.2014 (BStBl II 2015, 665) wird ein Versorgungsvertrag nicht tats durchgeführt, wenn ein beherrschender Ges-GF einer GmbH, dem im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr von der GmbH vertraglich eine monatliche Altersrente zugesagt worden ist, bereits im Alter von 63 Jahren aus dem Unternehmen als GF ausscheidet. Die jährlichen Zuführungen zu der für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellung stellen deswegen regelmäßig vGA dar. Nach Auff des BFH kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, dass die Erdienbarkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Zusage erfüllt waren. Durch das vorzeitige Ausscheiden sei der Vertrag jedenfalls tats nicht mehr durchgeführt worden; daran erweise sich die mangelnde Ernsthaftigkeit der Vereinbarung. Der BFH weist allerdings auf die Möglichkeit des Nachw plausibler betrieblicher Gründe hin (im Urt-Fall waren allerdings keine derartigen Nachw erbracht worden). UE muss es in der Tat möglich sein, für das vorzeitige Ausscheiden betriebliche Gründe darzulegen, die im Zeitpunkt der Pensionszusage noch nicht erkennbar waren (zB Krankheit des Ges-GF).

Werden keine betrieblichen Gründe nachgewiesen, kommt es nach Auff des BFH wohl auch für die Vorjahre zu einer vGA. Eine außerbilanzielle Korrektur kommt in diesen Jahren allerdings nur dann in Betracht, wenn die Vorjahre verfahrensrechtlich noch änderbar sind. Ist dies nicht der Fall, steht die Bestandskraft einem vGA-Ansatz entgegen. Der BFH hat allerdings keine Aussage dazu getroffen, ob das vorzeitige Ausscheiden ein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO darstellt. UE ist dies auch nicht der Fall. Der Vorgang ist vielmehr so zu beurteilen, dass die fehlende Ernsthaftigkeit der Zusage nun durch das vorzeitige Ausscheiden offenkundig wird. Für die Vorjahre kommt dann allenfalls eine Änderung nach § 173 Abs 1 Nr 1 AO in Betracht.

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