Tz. 633

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Der 1. Senat des BFH hat in mehreren Entscheidungen

zur Frage der vGA wegen fehlender Finanzierbarkeit einer dem Ges-GF erteilten Pensionszusage umfangreich Stellung genommen.

Die sich bei der Prüfung der Finanzierbarkeit ergebenden Probleme werden zunächst in einem Überblick dargestellt und anschließend im Einzelnen erläutert.

 

Tz. 634

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Überblick:

 
Prüfungspunkt Grundaussage des BFH Erläuterungen s Tabelle
Personenkreis Beherrschende und nicht beherrschende Ges-GF s Tz 635
Fehlende Finanzierbarkeit Passivierung der Pensionsverpflichtung führt zu einer Überschuldung s Tz 636
Prüfung der Überschuldung Insolvenzrechtliche Beurteilung s Tz 636
Anzusetzende Höhe der Verpflichtung für die Überschuldungsprüfung Prüfung der Finanzierbarkeit nur mit dem im Zusagezeitpunkt gegebenen versicherungsmathematischen Barwert. Der "Worst Case" darf nicht unterstellt werden, dh es ist nicht zulässig, eine Überschuldungsprüfung bei Eintritt eines gedachten Versorgungsfalles kurz nach dem Bil-Stichtag vorzunehmen (Bil-Sprungrisiko nicht zu prüfen) s Tz 638
Rückdeckungsversicherung Für Finanzierbarkeit nicht zwingend; allerdings Indiz für Finanzierbarkeit bei Abschluss s Tz 640ff
Zeitpunkt der Überschuldungsprüfung Grds nur bei Zusageerteilung und Erhöhung der Zusage. Allein die Verschlechterung der wirtsch Situation führt nicht zu einer Absenkungspflicht. Eine vGA liegt nur vor, wenn man auch gegenüber einem Fremd-GF die erteilte Pensionszusage an die veränderten Verhältnisse angepasst hätte (Zusage muss zivilrechtlich gekündigt oder geändert werden können) s Tz 642ff
Trennbarkeit von Altersversorgung und Invaliditätsrisiko Ist die Invaliditäts- und/oder Witwenversorgung nicht finanzierbar, schlägt dies nicht auf die Altersversorgung durch; insoweit kann die Pensionszusage dennoch anerkannt werden (vGA nur bzgl des auf das Invaliditätsrisiko entfallenden Teils der Pensionsrückstellung = regelmäßig nur gering). s Tz 641
Höhe der vGA In Höhe des Umfang des nicht finanzierbaren Teils s Tz 647

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