Tz. 184

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Eine Sonderregelung zur stlichen Rückwirkung grenzüberschreitender oder ausl Vorgänge enthält § 2 Abs 3 UmwStG. Danach sind § 2 Abs 1 und 2 UmwStG nicht anzuwenden, soweit Eink auf Grund abweichender Regelungen zur Rückbeziehung eines in § 1 Abs 1 UmwStG bezeichneten Vorgangs in einem anderen Staat der Besteuerung entzogen werden.

 

Tz. 185

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

In der Ges-Begr zu § 2 Abs 3 UmwStG heißt es lapidar: "Bei Umwandlungen mit Ausl-Berührung trifft die Regelung zur stlichen Rückwirkung von Umwandlungen nach § 2 UmwStG ggf mit abweichenden Regelungen anderer Staaten zusammen. Dies soll nicht zu unbesteuerten weißen Eink führen." Die Regelung erfasst also Umwandlungen unter Beteiligung von Rechtsträgern, deren Recht eine dem § 2 UmwStG entspr Rückwirkung nicht kennt oder einen vom dt Recht abweichenden Zeitpunkt der stlichen Rückbeziehung wählt (s Klingebiel, DK 2006, 601; s Benecke/Schnitger, IStR 2006, 771; s Dötsch/Pung, DB 2006, 2706; s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1528ff; zur Quellen-St-Problematik bei der Umwandlung von inl Rechtsträgern mit Ausl-Vermögen s Engl, aaO, 107). § 2 Abs 1, 2 UmwStG ist in diesem Falle insoweit nicht anzuwenden, wie Besteuerungslücken entstehen (krit zu § 2 Abs 3 UmwStG s Werra/Teiche, DB 2006, 1458).

 

Tz. 186

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

§ 2 Abs 3 UmwStG hat demgegenüber in reinen Inl-Fällen keine Bedeutung. Bei grenzüberschreitenden oder ausl Umwandlungen gelangt die Regelung zur Anwendung, wenn durch die Umwandlung eine Entstrickung (§§ 3 Abs 2, 11 Abs 2 UmwStG) ausgelöst wird. Durch die Entstrickung sind Eink, die bislang beim (inl) übertragenden Rechtsträger erfasst wurden, dem ausl übernehmenden Rechtsträger zuzuordnen. Voneinander abweichende stliche Rückwirkungszeitpunkte können in diesem Fall dazu führen, dass die Eink zeitweise bei keinem der beteiligten Rechtsträger erfasst werden. Im Umkehrfall der erstmaligen Begründung oder "Verstärkung" dt Besteuerungsrechte kann eine vergleichbare Situation eintreten (s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1529).

 

Tz. 187

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Keine Aussage trifft § 2 Abs 3 UmwStG für den Fall der Überlappung von Rückwirkungszeiträumen, die möglicherweise zu einer Doppelerfassung von Eink führen kann (s Dötsch/Pung, DB 2006, 2706).

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