Tz. 52
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Wird ein MU-Anteil tw auf eigene Rechnung des Einbringenden und tw auf Rechnung eines Dritten gegen Zuzahlung in das (Privat-)Vermögen des Einbringenden erbracht, liegt die Veräußerung des Teils eines MU-Anteils vor (Beispiel s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 65).
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