Tz. 593

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Nach § 6a Abs 4 S 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung in einem Wj höchstens um den Unterschied zwischen dem Tw der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wj und am Schluss des vorangegangenen Wj erhöht werden. Mit diesem sog Nachholungsverbot wird verhindert, dass Aufwand aus in früheren Jahren unterlassenen Pensionsrückstellungen in späteren Wj nachgeholt werden kann.

Die Frage einer Nachholung bei Ges-GF stellt sich auch bei Gehaltsherabsetzungen mit Besserungsklauseln. Wird das Aktivgehalt eines Ges-GF in der Krisensituation herabgesetzt, muss sich auch ein Pensionsanspruch entsprechend reduzieren (nach der sog Mischberechnung; s Schr des BMF v 03.11.2004, BStBl I 2004, 1045, Rn 19; s Tz 591); bestätigt im s Urt des BFH v 20.12.2010 (DStR 2017, 841).

Fraglich sind die Folgen für die Pensionsrückstellung, wenn der Gehaltsverzicht nur gegen Besserungsschein erfolgt und der Besserungsfall dann später tats eintritt. Hier könnte nämlich das Nachholverbot des § 6a Abs 4 S 1 EStG eingreifen. Dies ist uE aber nicht der Fall. Beim Wiederaufleben der Pensionsverpflichtung handelt es sich nicht um eine Nachholung iSv § 6a Abs 4 S 1 EStG. Zum vorherigen Bil-Stichtag war die Pensionsrückstellung aufgrund der Verzichtserklärung zu Recht nicht passiviert. Es lag am vorherigen Bil-Stichtag weder ein Bilanzierungswahlrecht vor noch war der Bil-Ansatz aufgrund eines Rechtsirrtums fehlerhaft (s H 6a [20] "Nachholverbot" EStH; s Urt des BFH v 08.10.2008, BStBl II 2010, 186). Lebt die Pensionsverpflichtung wieder auf, führt dies vielmehr zu einem Anwendungsfall von § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG (Wegfall der Ungewissheit hinsichtlich des Eintretens des Besserungsfalles).

 

Tz. 594–595

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

vorläufig frei

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