Tz. 555

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 6a Abs 1 Nr 2 EStG darf eine Pensionsrückstellung in der St-Bil nur gebildet werden, soweit die Zusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Gewinnabhängige Pensionszusagen, bei denen der Pensionsanspruch von der regelmäßig ungewissen künftigen Gewinnentwicklung abhängt, werden also insoweit nicht st-mindernd anerkannt, da ihnen noch keine endgültige Verpflichtung zugrunde liegt.

Schädlich ist eine Bezugnahme auf den Gewinn des Auszahlungsjahrs wie zB: "Der Ges-GF erhält ... 60 % des letzten Aktivgehalts und 20 % des jeweiligen Jahresgewinns". Die Pensionsrückstellung darf in einem solchen Fall nur für den Pensionsbetrag gebildet werden, der sich aus 60 % des Aktivgehalts ergibt.

Nicht durch die Einschränkung des § 6a Abs 1 Nr 2 EStG berührt sind hingegen vergangenheitsbezogene variable Pensionselemente:

"Der Ges-GF erhält 60 % des letzten Aktivgehalts und 20 % des Durchschnittsbetrags der Gewinne der letzten fünf Jahre vor der Pensionierung". Hier hängt die Höhe der Pensionszusage nämlich nicht von künftigen gewinnabhängigen Bezügen ab; die Höhe der entstandenen gewinnabhängigen Bezüge ist in diesen Fällen am Bil-Stichtag bereits bekannt.

Fraglich ist allerdings, ob derartige Klauseln noch üblich iSd Angemessenheitsrechtsprechung sind (s Tz 671ff). Außerdem ist zu beachten, dass die zusätzlichen Versorgungsleistungen nach Verw-Auff wegen des Schriftformerfordernisses erstmals an dem der schriftlichen Festschreibung folgenden Bil-Stichtag bei der Rückstellungsbewertung berücksichtigt werden können; s Schr des BMF v 18.10.2013 (BStBl I 2013, 1268) und s H 6a Abs 7 "Schriftformerfordernis" EStH.

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