Tz. 47

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Vereinnahmt der eine Einbringung tätigende Gesellschafter eine Geldzahlung eines anderen Gesellschafters persönlich, führt dies zu einem Gewinn aus der Veräußerung desjenigen BV, das er für Rechnung des Zahlenden einbringt (= Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden). Diese Problematik ist von dem Sachverhalt zu unterscheiden, dass der hinzutretende Gesellschafter eine Geldzahlung in das Vermögen der Pers-Ges leistet und – ebenso wie der eine Sacheinlage einbringende Gesellschafter – dafür eigene Gesellschaftsrechte erwirbt.

 

Tz. 48

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Ob eine Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden vorliegt, ist nach wirtsch Gesichtspunkten zu beurteilen (Einzelheiten s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 63).

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