Tz. 508

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Sollen während des Jahres bereits Anzahlungen auf eine zu erwartende Gewinntantieme möglich sein, ist dies im Anstellungsvertrag von vornherein zu vereinbaren. Ansonsten liegt iHd sich für die Gesellschaft aufgrund der vorzeitigen Auszahlung ergebenden Zinsnachteils eine vGA vor. Die Vorschusszahlung selbst wird dadurch aber nicht zur vGA; ebenso s Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 1159).

 

Beispiel:

Der alleinige Ges-GF einer GmbH erhält nach dem Anstellungsvertrag eine – angemessene – Tantieme, die vereinbarungsgemäß 14 Tage nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird. Auf die Tantieme des Jahres 04 wird – ohne dass dies im voraus vereinbart ist – bereits zum Ende des Geschäftsjahres 04 eine Vorauszahlung iHd voraussichtlichen Tantieme geleistet (Hintergrund: Ausgleichsmöglichkeit mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten/Progressionsgründe).

In diesem Fall tritt im Hinblick auf die fehlende klare vorherige Vereinbarung der Vorauszahlung eine Vermögensminderung iHd eintretenden Zinsnachteile ein. Diese Vermögensminderung ist als vGA anzusehen. Die Vorauszahlung hat uE jedoch keine Auswirkungen auf die tats Durchführung und damit die grundsätzliche Anerkennung der Tantiemevereinbarung.

 

Tz. 509

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Eine vGA iHd Zinsnachteils ist bei einem beherrschenden Gesellschafter selbst dann gegeben, wenn im Anstellungsvertrag zwar die Möglichkeit der Auszahlung von Vorschüssen auf die Gewinntantieme geregelt ist, die Regelung aber keine klaren und eindeutigen Aussagen zu den Voraussetzungen und Zeitpunkten der vereinbarten Vorschusszahlungen enthält; s Urt des BFH v 22.10.2003, BStBl II 2004, 307; s H 8.8 V "(zinslose) Vorschüsse auf Tantieme" KStH 2015. Kommt es zur vGA, ist der Zinsnachteil für die GmbH uE aus dem Mittelwert zwischen den banküblichen Soll- und Habenzinsen zu ermitteln.

Aufgrund dieser sehr restriktiven Rspr sollte von Vorschusszahlungen auf Tantiemen Abstand genommen werden. Andernfalls müssten die Bedingungen (nach Zwischenabschlüssen, Gewinnprognosen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen) und Auszahlungszeitpunkte im Vorhinein genau im Anstellungsvertrag geregelt werden. Alternativ bietet es sich an, bei einem unbedingt notwendigen Vorschuss (Liquiditätsbedarf beim Gesellschafter) eine Verzinsung vorzunehmen, um so der vGA-Problematik die Grundlage zu entziehen. Dazu auch Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 1159). Zu Bedenken gegen die BFH-Rspr s Urt des FG Köln v 08.04.2003 (EFG 2003, 1038); dazu auch s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 KStG Rn 1278).

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