Tz. 219

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Eine Anrechnung und Vergütung von KSt war unter Geltung des früheren KSt-Anrechnungsverfahrens nach § 51 KStG 1999 grds ausgeschlossen, wenn die mit KSt vorbelasteten Eink bei der Veranlagung nicht erfasst wurden, weil die KSt nach § 2 Nr 2 KStG bereits durch den St-Abzug abgegolten war. In Durchbrechung dieses Grundsatzes vergütete das BfF (heute: BZSt) auf Antrag einer nach § 2 Nr 2 KStG beschr stpfl jur Pers d öff Rechts einen KSt-Erhöhungsbetrag, der auf die Verwendung von EK 03 zurückzuführen war.

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