Tz. 260

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

§ 8a KStG konkretisiert nicht näher die bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 1 S 2 bzw S 3 Alternative 2 KStG eintretenden Rechtsfolgen; diese Rechtsfolgen bestimmen sich nach den Regeln des § 8a Abs 1 S 1 KStG. Für die Frage, ob die für das rückgriffsgesicherte Drittdarlehen gezahlten Zinsen in eine vGA umzudeuten sind, ist auf den nach § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes (auf den nach § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 und Abs 4 KStG idF des UntStFG bzw auf den nach § 8a Abs 1 Nrn 1 und 2 sowie Abs 4 KStG idF des StandOG) für den rückgriffsverpflichteten AE geltenden safe haven abzustellen.

Bei FK iSd § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 KStG besteht die Gegenbeweismöglichkeit durch Drittvergleich bzw durch Nachweis eines banküblichen Geschäfts. Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Rn 62) will iRd Drittvergleichs die Rückgriffsmöglichkeit nicht berücksichtigen; berücksichtigt werden sollen nur die eigenen Sicherungsmittel der Kap-Ges. Krit hierzu insbes s Hey (RIW 1994, 225) und Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 138), die die Auff der Fin-Verw als zu eng bewerten. Danach müssen neben den eigenen Sicherungsmitteln der Kap-Ges auch die sonstigen in einem Konzern "bei sonst gleichen Umständen" zur Verfügung stehenden Sicherungsgrundlagen und -mittel mitberücksichtigt werden. Wegen Einzelheiten s Tz 190 ff.

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