Tz. 162

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 1 Abs 4 S 2 UmwStG ist S 1 des § 1 Abs 4 UmwStG auf die Einbringung von BV in eine Pers-Ges nicht anzuwenden. § 24 UmwStG unterliegt damit keinen besonderen pers Voraussetzungen, und am Einbringungsvorgang können auch Rechtsträger aus Drittstaaten teilnehmen. Das gilt für die Qualifikation des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers gleichermaßen.

 

Tz. 163

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Der Vorgang muss allerdings die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 UmwStG erfüllen. Vom UmwStG erfasst sind damit insbes auch umwandlungsrechtliche Vermögensübergänge auf Pers-Ges im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zum sachlichen Anwendungsbereich des Sechsten bis Achten Teils s Tz 49ff; tw aA s Widmann, in W/M, UmwStG, Vor § 1 Rn 5; für das alte Recht: s UmwSt-Erl 1998, Rn 24.01ff).

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