Tz. 14

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Alle übrigen Tätigkeiten der Eigengesellschaft sind nach § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG einer einheitlichen Sparte zuzurechnen. Unter diese übrigen Tätigkeiten fallen

  • die hoheitlichen Tätigkeiten, die kein Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG darstellen,
  • nicht nach § 8 Abs 7 S 2 KStG begünstigte dauerdefizitäre wirtsch Tätigkeiten und die
  • mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen wirtsch Tätigkeiten.

Dies gilt uE auch, soweit die oa Tätigkeiten nach § 4 Abs 6 S 1 KStG zusammenfassbar sind, soweit sich diese Zusammenfassung nicht (tw) auf begünstigte Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 KStG erstreckt, zB mehrere zusammenfassbare Versorgungbetriebe, die mit Gewinn wirtschaften (s Tz 8a). Auch Geschäfte, die zwar mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, jedoch in einzelnen Jahren Verluste erwirtschaften (zB Anlaufverluste), sind dieser Sparte zuzurechnen.

Zur Eigenschaft einer Betriebsführungstätigkeit für einen Verkehrs- oder Versorgungsbetrieb als Teil der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStGTz 8, zur Zugehörigkeit allg Verw- und Serviceleistungen zu dieser Sparte s Tz 17a.

 

Tz. 15

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Innerhalb dieser Sparte ist grds ein Ausgleich von Gewinnen und Verlusten möglich. IRd Ermittlung des GdE für die Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG ist jedoch zu prüfen, ob einzelne der dieser Sparte zuzuordnenden Tätigkeiten dauerdefizitär sind. Werden diese Tätigkeiten im Interesse der öff-rechtlichen AE der Kap-Ges ausgeübt, ist insoweit eine vGA anzusetzen. Hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 65ff. Für diese Prüfung ist uE also auch die (einheitliche) Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG in ihre Einzeltätigkeiten aufzugliedern.

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