Tz. 215

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 1 S 2 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes erfasst alle nahe stehenden Personen. Dabei ist unerheblich, ob der AE oder die nahe stehende Person Inl oder Ausl ist.

Voraussetzung für die Anwendung des § 8a Abs 1 S 2 KStG ist - wie bei § 8a KStG aF auch (s Tz 210) -, dass der FK-Geber einem wes beteiligten AE nahe steht. Wegen Einzelheiten, wenn der AE nur zeitweise an der Kap-Ges wes beteiligt ist, s Tz 120 und s Tz 153 ff. Wegen der Frage, ob § 8a KStG auch dann anzuwenden ist, wenn sowohl die darlehensempfangende Kap-Ges als auch die darlehensgewährende nahe stehende Person im Ausl ansässig ist, s Tz 286.

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