Tz. 72

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Obwohl in R 7.2 KStR 2022 nicht ausdrücklich genannt, ist auf die festzusetzende KSt auch die durch St­Abzug nach § 50a EStG erhobene KSt anzurechnen. Ein St-Abzug ist bei Kö nach § 50a Abs 1 Nr 1 und Nr 2 und Abs 7 EStG möglich. Soweit nach § 32 Abs 1 Nr 2 KStG (ggf iVm § 50 Abs 2 S 1 EStG) bei beschr Stpfl die KSt für Eink, die dem St-Abzug unterlagen, durch den St-Abzug als abgegolten gilt, kommt eine Anrechnung der St-Abzugsbeträge nicht in Betracht, da diese Eink bei der Veranlagung nicht erfasst wurden (s § 32 KStG Tz 17ff). Nach § 32 Abs 2 Nr 2 KStG iVm § 32 Abs 4 KStG haben ab dem VZ 2009 Kö aus dem EU-/EWR-Raum jedoch die Möglichkeit, für Eink, die dem St-Abzug nach § 50a Abs 1 Nr 1, 2 oder 4 KStG unterlegen haben, eine Veranlagung zur KSt zu beantragen. IRd Veranlagung können dann die nach § 50a EStG einbehaltenen St-Abzugsbeträge angerechnet werden. Hierzu s auch § 32 KStG Tz 36c. Bei Eink, für die der St-Abzug nach § 50a Abs 7 EStG angeordnet wurde, kommt die Abgeltung nach § 32 Abs 1 Nr 2 KStG nicht in Betracht (s § 50a Abs 7 S 4 EStG). Hierzu s § 2 KStG Tz 148.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge