3.3.1 Rechtslage vor Inkrafttreten des SEStEG

3.3.1.1 Allgemeines

 

Tz. 115

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 27 KStG enthielt zunächst keine ausdrückliche dem § 30 Abs 3 KStG und dem § 38b KStG 1999 entspr Regelung, wonach das in der Eröffnungs-Bil auszuweisende EK (das in einer Zeit gebildet worden ist, bevor die Kö zur Führung eines Einlagekto verpflichtet war), soweit es das Nenn-Kap übersteigt, dem stlichen Einlagekto zuzuordnen ist. Wegen der davon betroffenen Fälle s § 30 KStG 1999 Tz 83ff und s § 38b KStG 1999 Tz 1ff.

Aussagen dazu finden sich jedoch in vd Verw-Anw:

 

Tz. 116

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 39 Abs 1 KStG war ein nach § 36 Abs 7 KStG (zum 31.12.2000) sich ergebender positiver Endbestand beim EK 04 "als Anfangsbestand" des stlichen Einlagekto iSd § 27 KStG zu erfassen. Die "Anfangsfeststellung" des stlichen Einlagekto erfolgte iRd gesonderten Feststellung zum 31.12.2001 bzw zum Schluss des abw Wj 2001/2002 (s § 39 KStG Tz 4). Unter das HalbEink-Verfahren fallende Leistungen im ersten Wj des neuen Rechts konnten bereits zu einer Verringerung des stlichen Einlagekto führen (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 9); bestätigt durch Urt des BFH v 19.05.2010 (HFR 2010, 1177).

3.3.1.2 Leistungen im Gründungsjahr einer Körperschaft oder im ersten Jahr nach einem umwandlungsbedingten Vermögenszugang

 

Tz. 117

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach früherer Verw-Auff können Leistungen nur insoweit mit dem stlichen Einlagekto verrechnet werden, als dieses zum Schluss des der Auskehrung vorangegangenen Wj einen formal nach § 27 Abs 2 S 1 KStG festgestellten Bestand ausweist. Da es für die Zeit vor Inkrafttreten des § 27 Abs 2 S 3 KStG idF des SEStEG (dazu s Tz 120ff) insbes bei Neugründung einer Kö und bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang auf Kö auf den Gründungsstichtag bzw auf den stlichen Übertragungsstichtag, falls dieser nicht mit dem regulären Bil-Stichtag zusammenfällt, keine "Eröffnungsfeststellung" für das stliche Einlagekto gibt, steht nach dieser Auff für in diesem Wj erbrachte Leistungen das stliche Einlagekto noch nicht zur Verfügung. Die Folge ist, dass Leistungen im Gründungsjahr einer Kö, auch wenn tats im Zeitpunkt der Leistung bereits Ein lagen der AE erbracht sind und diese rückgewährt werden, aus dem nicht gesondert festge stellten neutralen Vermögen der Kö finanziert werden müssen und beim AE (natürliche Person) der Halb-(bzw Teil)einkünftebesteuerung unterliegen. In Umwandlungsfällen erhöht, wenn der stliche Übertragungsstichtag ein Zeitpunkt während des Wj der übernehmenden Kö ist, das übergegangene EK die stlichen "EK-Töpfe" der Übernehmerin erst zum Schluss dieses Wj (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 6). Dh dass Leistungen an die AE in dem Wj der Umwandlung noch aus den eigenen "EK-Töpfen" der Übernehmerin vor Berücksichtigung der Umwandlung finanziert werden müssen.

3.3.1.3 Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Körperschaftsteuer-Pflicht ("Zuzug" einer Körperschaft aus dem Ausland in das Inland); Wechsel von der Körperschaftsteuer-Befreiung zur Körperschaftsteuer-Pflicht

 

Tz. 118

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Anders als im früheren Anrechnungsverfahren (s § 30 KStG 1999 Tz 83) werden in der Zeit vor Inkrafttreten des SEStEG nach Verw-Auff die beim Eintritt in die StPflicht vorhandenen Rücklagen nicht im Einlagekto erfasst (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 5); vielmehr gehören sie zum sog neutralen Vermögen.

3.3.1.4 Sach- oder Bargründung einer Kapitalgesellschaft sowie Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 20 UmwStG

 

Tz. 119

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Wie im früheren Anrechnungsverfahren ist der EK-Zugang in Folge der Sach- oder Bargründung bzw der Einbringung, soweit er das Nenn-Kap übersteigt, als Zugang beim stlichen Einlagekto zu erfassen (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 6 und 27). Das bedeutet zB für den Fall der Umwandlung einer Pers-Ges in eine Kap-Ges, dass das gesamte EK der Pers-Ges, soweit daraus nicht das Nenn-Kap der aufnehmenden Kap-Ges gebildet wird, in das stliche Einlagekto einzustellen ist. Für die Einbringung ausl BetrSt ergeben sich keine Besonderheiten.

3.3.2 Rechtslage nach Inkrafttreten des SEStEG (§ 27 Abs 2 S 3 KStG)

Literaturhinweis:

Boorberg, Die formwechselnde Umwandlung einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Genossenschaft und das stliche Einlagekto, DStR 2017, 1801.

3.3.2.1 Allgemeines

 

Tz. 120

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 27 Abs 2 S 3 KStG idF des SEStEG ist bei Eintritt in die St-(gemeint: die KSt-)Pflicht der zum Zeitpunkt des Eintritts in die KSt-Pflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nenn-Kap geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des stlichen Einlagekto am Ende des vorangegangenen Wj. Nach § 34 Abs 1 KStG idF des SEStEG gilt die Neuregelung erstmals für den VZ 2006, dh bezogen auf § 27 KStG für in 2006 endende Wj.

Die in § 27 Abs 2 S 3 KStG enthaltenen Regelung ist eine ges Fiktion. Wenn man die in Tz 202 zu § 12 KStG erläuterte (von der FinVerw abgelehnte) BFH-Rspr, wonach es vor Inkrafttreten des SEStEG ua für den Fall des "Wegzugs" einer KapGes vom Inl ins Ausl keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts gab, dass der Verlust des dt Besteuerungsrechts als "finale Entnahme" zu werten ist, sinngemäß auf den Fall des "Zuzugs" einer ausl KapGes nach D überträgt, muss man uE für die Zeit vor Inkrafttreten des SEStEG auch die Anwendung der Einlagegrundsätze verneinen. Eine Einlage setzt nämlich denknotwendig eine Vorteilszuwendung seitens einer AE an seine KapGes voraus. Im Zuzugsfall kommt es nicht zu einer solchen Vorteilsz...

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