Tz. 11

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Mitgliederbeiträge müssen aufgr der Satzung erhoben werden. Diese Voraussetzung ist nach R 8.11 Abs 2 KStR 2022 erfüllt, wenn

  • die Satzung Art und Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmt;
  • die Satzung einen bestimmten Berechnungsmaßstab vorgibt oder
  • die Satzung ein Organ bezeichnet, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.

Zweifel an dem Bestehen einer behaupteten Beitragsordnung gehen zu Lasten der Kö oder Pers-Vereinigung, die die Feststellungslast für die ihr günstige Tatsache trägt, dass sie auf einer Satzung beruhende Mitgliederbeiträge iSv § 8 Abs 5 KStG vereinnahmt hat (s Urt des FG Münster v 24.06.2020, EFG 2020, 1444).

 

Tz. 12

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Freiwillige Zahlungen des Mitglieds (zB Spenden) oder solche, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kö bzw Pers-Vereinigung und dem Mitglied beruhen, fallen nicht unter die StBefreiung des § 8 Abs 5 KStG (s Kümpel, in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1795, und s Schnitger/Lebhart, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 791). Diese können aber iRe pers St-Befreiung der Kö bzw Pers-Vereinigung stlich außer Ansatz bleiben, zB Spenden an den ideellen Bereich eines nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreiten Vereins.

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