Tz. 172

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Gewähren vd AE der Kap-Ges FK, besteht insoweit kein Zuordnungsproblem. § 8a KStG ist strikt gesellschafterbezogen anzuwenden, dh die Darlehen sind pro Kreditgeber getrennt unter dem Blickwinkel des § 8a KStG zu prüfen. Aus der gesellschafterbezogenen Anwendung des § 8a KStG folgt, dass auch bei verbundenen Unternehmen nicht ausgenutzte safe haven nicht von einem auf den anderen AE übertragen werden dürfen. Ebenfalls hierzu s Tz 314 und s Tz 319. Wegen der Zuordnung des FK zu dem anteiligen EK in den Fällen des § 8a Abs 1 S 2, 1. Alt KStG idF des StandOG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes/§ 8a Abs 1 S 3, 1. Alt KStG idF des UntStFG s Tz 225 und 226.

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