Tz. 18

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Eine Publikums-GmbH & Co KG ist nach dem Beschl des GrS des BFH (s Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751) eine Pers-Ges und damit weder ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG noch eine Pers-Vereinigung nach § 3 Abs 1 KStG. Zu der Frage der Rechtsqualität der Gemeinschaft der Anleger einer Publikums-GmbH & Co KG hat sich der GrS im vorgenannten Beschl nicht geäußert. Uelner (FR 1985, 63) neigt dazu, diese Gemeinschaft – insbes bei Kdsten, deren Rechte durch einen Treuhänder in der Gesellschaft wahrgenommen werden – als nichtrechtsfähigen Verein anzusehen, dem die auf die Gemeinschaft der Anleger entfallenden Gewinnanteile zuzurechnen sind. Nach seiner Auff ist nicht die formale Bezeichnung, sondern der wirkliche Inhalt der Vereinbarungen maßgebend.

 

Tz. 19

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

UE kann diese Frage nur nach den Verhältnissen im Einzelfall beantwortet werden. Eine KStPflicht der GmbH & Co KG selbst ist lt BFH nicht gegeben. Eine solche könnte aber über die Option nach § 1a KStG begründet werden.
Ob die Anleger bei einer Publikums-GmbH & Co KG daneben als Gemeinschaft einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit oder eine nicht kstpfl Pers-Vereinigung bilden, ist nach den jeweiligen zivilrechtlichen Vereinbarungen und Beziehungen zu entscheiden.

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