Tz. 74

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Der Tatbestand der sperrfristverletzenden Anteilsveräußerung iSd § 22 Abs 2 S 1 UmwStG wird nicht davon abhängig gemacht, ob die übernehmende Gesellschaft eine inl oder ausl Gesellschaft ist und, ob der Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile bei der Übernehmerin im Inl gar nicht besteuert wird oder einer Besteuerung gem § 8b Abs 2 KStG unterliegt. Folglich einsteht beim Einbringenden ein nachträglicher Einbringungsgewinn II selbst dann, wenn die Übernehmerin die eingebrachte Beteiligung innerhalb der Sperrfrist veräußert und der VG bei der Übernehmerin nach § 8b Abs 7 oder 8 KStG zu beurteilen und damit bei der KSt voll zu besteuern ist (ebenso s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 206; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 22 UmwStG Rn 119; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 223 mit Bsp). In diesem Fall ergibt sich durch den Anteilstausch keine Statusverbesserung der Beteiligung (dazu s Tz 69 und s Tz 72), so dass gemessen am Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs 2 S 1 UmwStG hier kein Regelungsbedarf gegeben wäre (zu Recht s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 431 und 441: die Regelung ist "insoweit – problematisch – überschießend"). Das Ges sieht jedoch keine Ausnahme für einen derartigen Sachverhalt vor. Der Tatbestand, dass ein gedachter VG aus den Anteilen nicht nach § 8b Abs 2 KStG st-befreit sein darf, gilt ausdrücklich nur für den Einbringenden und nicht zugleich auch für die übernehmende Gesellschaft. Vermeintlich ging der Ges-Geber beim SEStEG idealtypisch davon aus, dass eine Übernehmerin bei den §§ 20, 25 UmwStG (als Kap-Ges oder Gen) generell die St-Freiheit nach § 8b Abs 2 KStG in Anspruch nehmen kann. Aufgr des Umstands, dass dem Ges-Geber allerdings bewusst sein musste, dass sich die durch § 22 UmwStG zu verhindernde Statusverbesserung durch einen Vergleich der Besteuerungssituation bei der einbringenden Pers und der Übernehmerin ergibt, dass ein Ausschluss der St-Freistellung in § 22 Abs 2 S 1 UmwStG ausdrücklich nur für die einbringende Pers normiert wird und, dass die Problematik einer einbringenden Kap-Ges im Anwendungsbereich des § 8b Abs 7 und 8 UmwStG eigens Gegenstand in den Ges-Beratungen zum JStG 2009 war (s Tz 73a), ist eine Auslegung von § 22 Abs 2 S 1 UmwStG in Bezug auf die Übernehmerin mangels planwidriger Unvollständigkeit des Ges uE nicht möglich.

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