Tz. 335

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Von § 12 Abs 1 KStG ist uE auch die sog passive Entstrickung erfasst (s Tz 304). Der Abschluss eines DBA (bzw dessen erstmalige Anwendung) führt zum Ausschluss des dt Besteuerungsrechts, soweit als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Freistellung der Eink vereinbart ist. Zur bisherigen Rspr des BFH insoweit s Tz 205.

 

Tz. 336

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die erstmalige Anwendung des DBA mit Freistellungsmethode unterscheidet sich von der Überführung von WG von einem inl Stammhaus in dessen ausl DBA-Freistellungs-BetrSt (s Tz 352). Dies liegt in dem Umstand begründet, dass der (erstmalige) Eintritt der Rechtsfolgen des Abkommens auch die bis zur Anwendung des DBA in der ausl BetrSt angewachsenen stillen Reserven erfasst. Im Protokoll zum DBA zw der B-Rep und Liechtenstein wurden erstmals Regelungen zu den Folgen einer Entstrickung aufgr des Inkrafttretens eines DBA mit aufgenommen (s Ziff 4 des Protokolls zum DBA Liechtenstein). Darüber hinaus wurde mit § 6 Abs 5 S 3 Nr 4 AStG durch das Zollkodex-StAnpG (Gesetz v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417) eine explizite Stundungsregelung für den Fall der passiven Entstrickung von Anteilen an Kap-Ges im PV eingeführt. Eine entspr Stundungsmöglichkeit sehen § 4g EStG und § 36 Abs 5 EStG für Anteile im BV hingegen nicht vor.

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