Tz. 50

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Erhält die einbringende EU-Kap-Ges für die Übertragung der inl BetrSt neben den Anteilen an der Übernehmerin auch andere Gegenleistungen von der aufnehmenden Kap-Ges oder von dritter Seite, ist die Anwendung des § 23 Abs 2 UmwStG ausgeschlossen. Auf die Wertigkeit der sonstigen Gegenleistungen kommt es nicht an. Diese Beurteilung ergibt sich - wie bei der Einbringung iSd § 23 Abs 1 UmwStG - aus der fehlenden Bezugnahme auf § 20 Abs 2 S 5 und Abs 4 S 2 UmwStG in § 23 Abs 2 UmwStG (s Tz 33; W/M, § 23 UmwStG Tz 101). Die Folge der Nichtanwendung des § 23 Abs 2 UmwStG ist grds die Aufdeckung der stillen Reserven der BetrSt gem § 12 Abs 2 KStG. Ausnahmsweise kann jedoch § 20 UmwStG als ›Auffangvorschrift‹ zur Anwendung kommen:

 

Beispiel:

Die in Paris ansässige X-SA hat in der B-Rep mehrere (unselbständige) BetrSt, die miteinander wirtsch verflochten sind. Die BetrSt in Stuttgart soll in der Rechtsform einer X-GmbH verselbständigt werden. Zu diesem Zweck wird das BV der BetrSt in Stuttgart iRd Sachgründung der X-GmbH auf die Kap-Ges übertragen. Auf Grund der wirtsch Verbindungen der Tätigkeit der BetrSt in Stuttgart mit der BetrSt in München sind die Anteile an der X-GmbH funktional dem Vermögen der BetrSt in München zuzuordnen. Die aufnehmende X-GmbH führt die Bw des BetrSt-BV fort und weist in ihrer Eröffnungs-Bil hinsichtlich des Teils der Bw, die das Stamm-Kap übersteigen, ein Gesellschafterdarlehen aus.

Die Einbringung der BetrSt ist nicht nach § 23 Abs 2 UmwStG begünstigt, weil die Gewährung einer Darlehensforderung an die einbringende Kap-Ges eine sonstige Gegenleistung darstellt, die die Anwendung des § 23 Abs 2 UmwStG ausschließt. Grds wären die stillen Reserven nach allgemeinen Grundsätzen aufzudecken (s § 12 Abs 2 S 2 KStG). Der Vorgang erfüllt jedoch die Sacheinlagevoraussetzungen des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG, der ebenso wie § 23 Abs 2 UmwStG die Rechtsfolgen des § 12 Abs 2 KStG verdrängt (s § 12 Abs 2 S 3 KStG). Die Rechtsfolgen des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG ermöglichen die Bw-Fortführung und somit die stneutrale Einbringung. Insbes ist § 20 Abs 3 UmwStG nicht anwendbar, weil auf Grund der Zugehörigkeit der einbringungsgeborenen Anteile zu einer inl BetrSt der einbringenden Kap-Ges ein inl Besteuerungsrecht für die Anteile gegeben ist. Die Anteile sind mit dem Bw der WG der eingebrachten BetrSt abzüglich des (gemeinen) Werts der Darlehensforderung (s § 20 Abs 4 S 1 und 2 UmwStG) zu aktivieren.

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