Tz. 74

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 34 Abs 8 S 2 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist die neu gefasste Vorschrift des § 21 KStG zu BRE (hierzu s § 21 KStG Tz 1) grds ab dem VZ 2019 anzuwenden.

Sollte es bei einem VU im VZ 2018 zur Überschreitung des Höchstbetrags der RfB nach § 21 Abs 2 S 2 Nr 1 KStG iVm § 34 Abs 8 KStG in der zum 31.12.2017 geltenden Fassung (s Tz 73) kommen, so kann das VU durch einen bis zum 30.06.2019 unwiderruflich zu stellenden Antrag erklären, dass die Neuregelung des § 21 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften schon für den VZ 2018 anzuwenden ist. Damit kann vermieden werden, dass es ansonsten noch im letzten Jahr der bisherigen Übergangsregelung zu § 21 Abs 2 S 2 Nr 1 KStG zu einer rein stlichen Rückstellungsauflösung kommt (s Bericht des Fin-Aussch, BT-Drs 19/5595, 85).

Nach Auff der Fin-Verw gilt die Übergangsregelung des § 34 Abs 8 S 2 Nr 2 KStG auch für die Prüfung der Überdotierung bei st-befreiten Pensionskassen. Wird von den Kassen ein Antrag nach § 34 Abs 8 S 2 Nr 2 KStG gestellt, findet im VZ 2018 R 6 Abs 3 S 6 KStR, der auf § 21 Abs 2 KStG verweist, keine Anwendung.

 

Tz. 75–78

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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