Tz. 20

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

§ 26 Abs 2 S 1 UmwStG nennt als Erstes die Rechtsfolge, die die Veräußerung der eingebrachten Anteile innerhalb des dort genannten Sieben-Jahres-Zeitraums hat; es ist die (rückwirkende) Nichtanwendung des § 23 Abs 4 UmwStG.

Nichtanwendung des § 23 Abs 4 UmwStG bedeutet insbes, dass für den Einbringenden rückwirkend das Wertansatzwahlrecht des § 20 Abs 2 UmwStG nicht greift. Nach allgemeinen Tauschgrundsätzen muss statt des Bw der Tw der eingebrachten Kap-Beteiligung angesetzt werden. Hinsichtlich der stlichen Folgen muss differenziert werden:

Handelt es sich bei der eingebrachten Beteiligung um die Beteiligung an einer ausl Kap-Ges, stellt § 8b Abs 2 KStG 1999/KStG nF den VG für den Regelfall stfrei.

Handelt es sich bei der eingebrachten Beteiligung um die Beteiligung an einer inl Kap-Ges, war bzw ist der VG im zeitlichen Anwendungsbereich

des § 8b Abs 2 KStG 1999 stpfl
des § 8b Abs 2 KStG nF im Regelfall stfrei (Ausnahmen s Tz 21 ff).

Wegen des Nichteintritts der Sanktionen in dem Fall, dass die Anteile Gegenstand einer weiteren nach der Fusions-RL begünstigten Einbringung sind, s Tz 30 ff.

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