3.22.1 Anwendungsregelungen zu § 21 KStG (§ 34 Abs 8 S 1 KStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften)

 

Tz. 73

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften wurde der bisherige Abs 8 idF des Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö zu Abs 8 S 1. § 34 Abs 8 S 1 KStG enthält eine befristete Ges-Änderung des § 21 Abs 2 S 2 Nr 1 KStG. Nach der urspr Anwendungsregelung sollte die Übergangsregelung zur Auflösung von Rückstellungen für BRE zunächst nur für die VZ 2010 bis 2013 zur Anwendung kommen. Ab dem VZ 2014 sollte wieder § 21 Abs 2 S 2 Nr 1 KStG in der urspr Fassung zur Anwendung kommen. Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde die Befristung zunächst bis zum VZ 2015 verlängert. Aufgrund der unverändert fortbestehenden Entwicklungen an den Kapitalmärkten wurde durch das StÄndG 2015 eine weitere (modifizierte) Verlängerung der Übergangsregelung bis zum VZ 2017 vorgenommen. Durch das Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö wurde die Übergangsregelung ein weiteres Mal bis zum VZ 2018 verlängert.

Die Vorschrift des § 21 Abs 2 KStG regelt für VU und Pensionsfonds die stlichen Voraussetzungen für die Bildung der Rückstellung für BRE, sowie die Voraussetzungen unter denen eine gebildete Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen ist. Durch die befristete Ges-Änderung wird der stliche Höchstbetrag für die sog freie Rückstellung für BRE angehoben, indem in die Berechnung nicht nur die Zuführungen innerhalb des am Bil-Stichtag endenden Wj und der zwei vorangegangenen Wj, sondern die Zuführungen des lfd und der vier vorangegangenen Wj einbezogen werden (ausführlich s BT-Drs 17/2249, 71).

3.22.2 Erstmalige Anwendung des § 21 KStG idF des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 34 Abs 8 S 2 KStG)

 

Tz. 74

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 34 Abs 8 S 2 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist die neu gefasste Vorschrift des § 21 KStG zu BRE (hierzu s § 21 KStG Tz 1) grds ab dem VZ 2019 anzuwenden.

Sollte es bei einem VU im VZ 2018 zur Überschreitung des Höchstbetrags der RfB nach § 21 Abs 2 S 2 Nr 1 KStG iVm § 34 Abs 8 KStG in der zum 31.12.2017 geltenden Fassung (s Tz 73) kommen, so kann das VU durch einen bis zum 30.06.2019 unwiderruflich zu stellenden Antrag erklären, dass die Neuregelung des § 21 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften schon für den VZ 2018 anzuwenden ist. Damit kann vermieden werden, dass es ansonsten noch im letzten Jahr der bisherigen Übergangsregelung zu § 21 Abs 2 S 2 Nr 1 KStG zu einer rein stlichen Rückstellungsauflösung kommt (s Bericht des Fin-Aussch, BT-Drs 19/5595, 85).

Nach Auff der Fin-Verw gilt die Übergangsregelung des § 34 Abs 8 S 2 Nr 2 KStG auch für die Prüfung der Überdotierung bei st-befreiten Pensionskassen. Wird von den Kassen ein Antrag nach § 34 Abs 8 S 2 Nr 2 KStG gestellt, findet im VZ 2018 R 6 Abs 3 S 6 KStR, der auf § 21 Abs 2 KStG verweist, keine Anwendung.

 

Tz. 75–78

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge