Tz. 65

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Gem § 34 Abs 7a S 1 KStG idF des StÄndG 2015 ist § 20 Abs 1 KStG idF des StÄndG 2015 auch für frühere VZ anzuwenden. Die Vorschrift des § 20 Abs 1 KStG wurde im Zuge des StÄndG 2015 durch Einfügung eines neuen S 2 klarstellend geändert. Danach ist für Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen iSd § 341h HGB in der St-Bil eine gesonderte Abzinsung gem § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG nicht vorzunehmen. Hierzu s § 20 KStG Tz 23ff.

 

Tz. 66

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Vorschrift des § 34 Abs 7a S 1 KStG idF des Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen, der durch das StÄndG 2015 zu S 2 wurde, regelt die erstmalige Anwendung des geänderten § 20 Abs 2 KStG ab dem VZ 2016. Die Regelung über die erstmalige Anwendung hinsichtlich der durch das Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen geänderten Vorschriften des KStG ist eine Folgeänderung, die auf die ab dem 01.10.2016 in Kraft getretene geänderte Nummerierung des VAG zurückzuführen ist.

 

Tz. 67–72

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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