Tz. 58

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 34 Abs 7 KStG idF des Kroatien-StAnpG regelt die erstmalige Anwendung des in gleichem Zusammenhang neu gefassten § 19 KStG rückwirkend ab dem VZ 2012. Die Neufassung des § 19 KStG ist korrespondierend mit dem Wegfall des § 18 KStG ab dem VZ 2012 durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts erfolgt, da seit diesem Zeitpunkt keine Regelung mehr für ausl OT bestanden hat. Offensichtlich hat der Ges-Geber des Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts die bereits damals gebotenen Folgeänderungen des § 19 KStG übersehen. Zu den Änderungen des § 19 KStG iRd Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts im Einzelnen s § 19 KStG Tz 1.

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung ist in § 34 Abs 7 KStG idF des Kroatien-StAnpG nach Auff des Ges-Gebers nicht zu sehen, da die Regelung zugunsten der betroffenen Stpfl wirkt (s BT-Drs 18/1529, 70 und s Ortmann-Babel/Bolik/Zöller, DB 2014, 1570, 1574).

 

Tz. 59–64

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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