Tz. 9

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die St-Freiheit der Beiträge nach § 8 Abs 5 KStG wird unabhängig von der tats (satzungsgem) Verwendung der Beiträge durch die Kö oder Pers-Vereinigung gewährt (s Schnitger/Lebhart, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 792). Verwendet ein Berufsverband die Mitgliederbeiträge zur Parteienfinanzierung, so führt dies nicht zum Verlust der St-Befreiung für die Beiträge nach § 8 Abs 5 KStG; der Verband wird aber nach § 5 Abs 1 Nr 5 S 4 KStG mit einer KSt iHv 50 % der Zuwendungen belegt.

Nach dem Beschl des FG Hbg v 13.04.2007 (EFG 2007, 1543) bleiben Mitgliederbeiträge eines gemeinnützigen Vereins auch dann nach § 8 Abs 5 KStG stfrei, wenn die Gemeinnützigkeit mangels Selbstlosigkeit aberkannt wurde.

 

Tz. 10

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die St-Befreiung nach § 8 Abs 5 KStG ist nicht von einer entspr Nichtabziehbarkeit der Beiträge auf Seiten der Mitglieder abhängig. Bei diesen können die Beiträge vielmehr als BA oder WK (zB Beiträge an einen Berufsverband) oder iRd § 10b EStG (Beiträge an einen nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreiten Verein) abzb sein (s Schnitger/Lebhart, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 787).

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