Tz. 19

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Betrieb der Kasse, dh UK, Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, muss gem § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst b KStG nach Geschäftsplan und Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellen.

Hierzu müssen alle Kassen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss grds ein Geschäftsplan vorliegen (s Tz 20–21),
  • die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen (s Tz 26),
  • bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbehaltlich der Regelung in § 6 KStG satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden (s Tz 27–28),
  • Art und Höhe der Leistungen müssen dem Begriff der sozialen Einrichtung entsprechen.

Außerdem ist bei Pensions- oder Sterbekassen Voraussetzung, dass die Rechtsansprüche der Leistungsempfänger sich in den durch § 2 Abs 1 und 2 KStDV gezogenen Betragsgrenzen halten.

Auch bei Krankenkassen müssen Art und Höhe der Leistungen dem Charakter der sozialen Einrichtung entsprechen.

Bei UK dürfen die Leistungsempfänger nicht zu Beiträgen oder Zuschüssen verpflichtet sein (s § 3 Nr 1 KStDV), die Leistungsempfänger oder die Arbeitnehmervertretungen müssen die in § 3 Nr 2 KStDV genannten Mitwirkungsrechte haben; außerdem dürfen die lfd Leistungen und das Sterbegeld die Betragsgrenzen des § 2 KStDV nicht übersteigen (s § 3 Nr 3 KStDV) und Leistungen von Fall zu Fall – mit Ausnahme des Sterbegeldes – nur in Fällen der Not oder Arbeitslosigkeit erbracht werden.

Zu diesem umfassenden Begriff der sozialen Einrichtung s Urt des BFH v 18.07.1990 (BStBl II 1990, 1088); danach ist dieser im Ges nicht definierte Begriff aus den Bestimmungen des § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst b S 2 KStG und aus den §§ 1 bis 3 KStDV abzuleiten.

3.2.1 Geschäftsplan (§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst b S 1 KStG)

 

Tz. 20

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Geschäftsplan muss bei allen Kassen, dh UK, Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, sicherstellen, dass der Betrieb der Kasse eine soziale Einrichtung darstellt. Der Begriff des Geschäftsplans stammt aus dem Versicherungsrecht (s § 5 VAG). Geschäftsplan sind danach die die Grundlagen des Versicherungsverhältnisses bestimmenden Regelungen (insbes Gesellschaftsvertrag oder Satzung, allgemeine Versicherungsbedingungen); zusätzliche stliche Besonderheiten bestehen nicht.

Pensionskassen sind, soweit sie die Rechtsform des VVaG haben, bereits nach § 5 VAG zur Aufstellung eines Geschäftsplans verpflichtet. Auch bei Pensionskassen in anderer Rechtsform sowie bei Sterbe- und Krankenkassen muss ein Geschäftsplan vorliegen.

 

Tz. 21

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

UK sind dagegen als Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger nicht zur Aufstellung eines Geschäftsplans iSd VAG verpflichtet. Nach § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst b S 2 KStG genügt es bei ihnen, wenn in anderer Weise sichergestellt ist, dass die Kassen nach Art und Höhe ihrer Leistungen eine soziale Einrichtung darstellen, zB durch Aufnahme entspr Bestimmungen in die Satzung oder – bei UK mit lfd Leistungen – durch Aufstellung eines Leistungsplans.

Die Sicherstellung des Charakters der sozialen Einrichtung durch die Satzung der UK ist nach der Rspr des BFH ausreichend. Danach kann die erforderliche Festschreibung des sozialen Charakters der Kasse bei einem eingetragenen Verein auch durch die Satzung erfolgen, weil diese – ebenso wie ein Leistungsplan – für die Dauer ihrer Gültigkeit einen die Organe der Kasse bindenden Entsch-Rahmen begründe. S Urt des BFH v 18.07.1990 (BStBl II 1990, 1088) und v 24.01.2001 (BFH/NV 2001, 1300).

 

Tz. 22

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Werden durch die tats Geschäftsführung die Grenzen des Leistungsplans überschritten, kann dies unterschiedliche Auswirkungen haben:

Verstöße von untergeordneter Bedeutung gefährden uE die StFreiheit nicht, schwerwiegende Verstöße haben dagegen regelmäßig ihren Verlust zur Folge. Verstöße von nur untergeordneter Bedeutung wird man immer dann annehmen können, wenn durch die zusätzlich von der Kasse erbrachten Leistungen die zulässigen Leistungsgrenzen des § 3 Nr 3 iVm § 2 KStDV (s Tz 42–49) nicht überschritten werden und der hierfür erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Volumen der Kasse (Vermögen, Erträge) unbedeutend ist (ebenso hierzu s rkr Urt des FG Köln v 13.05.1991, EFG 1991, 748).

In allen anderen Fällen, insbes wenn die Leistungsgrenzen des § 3 Nr 3 iVm § 2 KStDV durch die Zusatzleistungen überschritten werden, ist uE der Kasse dagegen die StFreiheit abzuerkennen.

 

Tz. 23

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zur Frage der Zulässigkeit der Änderung des Leistungsplans von UK bei wirtsch Schwierigkeiten des Trägerunternehmens s die Rspr des BAG, insbes s Urt des BAG v 23.04.1985 (DB 1985, 2615). Danach kann der unverfallbare Teil einer Versorgungsanwartschaft wegen wirtsch Schwierigkeiten des Arbeitgebers nur gekürzt werden, wenn und soweit der ges Insolvenzschutz (s § 7 Abs 1 BetrAVG) eingreift,...

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