Tz. 57

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Gem § 34 Abs 6g KStG idF des ATADUmsG, der als Abs 6f durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften eingefügt worden ist, ist § 15 S 1 Nr 2 S 1 und 2 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öff Reg nach dem 12.12.2019 erfolgt ist. Eine Anmeldung ist erfolgt, wenn der Anmeldeantrag beim H-Reg eingegangen ist. Nicht maßgebend ist die Unterzeichnung der notariell beglaubigten Anmeldung (s § 27 UmwStG Tz 1).

Dabei sind zivilrechtlich folgende Eintragungen maßgebend (auch s § 27 UmwStG Tz 1):

a) Verschmelzung: Eintragung in das H-Reg des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft (s §§ 19, 20 und 36 Abs 1 UmwG);
b) Spaltung (Auf-, Abspaltung, Ausgliederung): Eintragung in das H-Reg des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (s §§ 130, 131, 135 Abs 1 UmwG) und
c) Formwechsel: Eintragung in das H-Reg des formwechselnden Rechtsträgers, bzw wenn dieser nicht eingetragen ist, ist die Eintragung in das H-Reg des neuen Rechtsträgers entsch (s §§ 198, 202 UmwG).

Die Änderung des § 15 S 1 Nr 2 S 1 und 2 KStG wurde erforderlich, nachdem der BFH mit Urt v 26.09.2018, BStBl II 2020, 206 entgegen der Auff der Fin-Verw (s UmwSt-Erl 2011 Rn 12.07) entschieden hatte, dass im Fall der Verschmelzung einer Kap-Ges auf ihre MG, die ihrerseits OG ist, auf den Übernahmegewinn weder auf der Ebene der MG noch auf der Ebene des OT das pauschale BA-Abzugsverbot gem § 8b Abs 3 S 1 KStG anzuwenden ist. Dies führt zu einer stlichen Besserstellung der Aufwärtsverschmelzung auf eine OG ggü der Aufwärtsverschmelzung auf eine Kap-Ges, die nicht OG ist. Im Fall der Aufwärtsverschmelzung sieht § 12 Abs 2 S 2 UmwStG zwar eine Anwendung des pauschalen BA-Abzugsverbots nach § 8b Abs 3 S 1 KStG auf den Übernahmegewinn bei der aufnehmenden Kö vor. Eine Anwendung des § 8b Abs 3 S 1 KStG wird im Fall der Organschaft jedoch durch § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG suspendiert. Damit bestand nach Auff des BFH nach dem bisherigen Wortlaut des § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG keine Möglichkeit, das pauschale BA-Abzugsverbot auf Ebene des OT zur Anwendung zu bringen.

Für weitere Einzelheiten s § 15 KStG Tz 65a.

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