Tz. 50

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Gem § 34 Abs 6c KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist § 10 Nr 3 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften erstmals auf nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31.12.2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen anzuwenden. S § 10 KStG Tz 49b.

§ 10 Nr 3 KStG nF wurde dahingehend ergänzt, dass das Abzugsverbot auf die mit der Sanktion zusammenhängenden Aufwendungen (zB Verfahrenskosten oder Zinsen zur Finanzierung einer nabzb Geldstrafe) ausgedehnt wurde. Die Änderung geht mit der entspr Erweiterung des Abzugsverbots für Geldstrafen in § 12 Nr. 4 EStG sowie Geldbußen in § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG (iVm § 8 Abs 1 KStG) einher. Hierzu s § 10 KStG Tz 49a und 62.

Die Neuregelung, für die mit einer Geldstrafe in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, setzt kumulativ voraus, dass die Geldstrafe, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art usw nach dem 31.12.2018 festgesetzt wurden und die Aufwendungen nach dem 31.12.2018 entstanden sind. Für die Frage, wann eine Geldstrafe festgesetzt ist, ist uE auf die Zustellung bzw Bekanntgabe der Entsch abzustellen. Für das Entstehen der betroffenen Aufwendungen ist darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen nach den jeweils geltenden Gewinnermittlungsgrundsätzen stlich zu berücksichtigen sind.

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